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Terminsgebühr – Wann entsteht sie?

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Landesarbeitsgericht Hamburg
Az: 4 Ta 16/10
Beschluss vom 16.08.2010

Die sofortige Beschwerde der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 3. Juni 2010 – 20 Ca 233/08 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren stritten die Parteien über die Rechtswirksamkeit einer ordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Mit seiner am 30. September 2008 erhobenen Klage hat sich der Antragsgegner gegen die Kündigung seines Arbeitgebers vom 23. September 2008 gewehrt und durch seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Hamburg erheben lassen. Durch Beschluss vom 21. November 2008 stellte das Arbeitsgericht Hamburg fest, dass ein Vergleich rechtswirksam zustande gekommen ist.
Durch Urteil vom 13. November 2009 – 325 O 131/09 – verurteilte das Landgericht Hamburg den Antragsgegner zur Zahlung von EUR 1.909,71 nebst Zinsen und wies im Übrigen die Klage der (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners ab. In dem vorgenannten Urteil wurde auf der Seite 7 (2. Absatz) folgende Feststellung getroffen:
„Da die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten nach dem nicht widerlegten Vortrag der Kläger bereits außergerichtlich erzielt worden war, bevor es zu der Kündigung und dem arbeitsgerichtlichen Verfahren gekommen war, mit denen die Einigung mit der Arbeitgeberin des Beklagten umgesetzt worden war, ist die Einigungsgebühr bereits im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit der Kläger entstanden und damit auch nach einem Wert von EUR 15.984,00. Der Beklagte hat den Vortrag der Kläger nicht widerlegt, wonach die Einigung mit der Arbeitgeberin bereits der Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Beklagten vorausgegangen war.“
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2010 haben die (ehemaligen) Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners Vergütungsfestsetzung gemäß § 11 RVG beantragt und Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt EUR 2.214,59 in Ansatz gebracht. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2010 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners zur Akte legitimiert und Bedenken gegen die Vergütungsfestsetzung erhoben.
Durch Beschluss vom 3. Juni 2010 hat das Arbeitsgericht Hamburg die von dem Antragsgegners an seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten, die Rechtsanwälte V.& R., zu zahlende gesetz[…]


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