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Werkvertrag – Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen SchwarzArbG

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OLG Düsseldorf – Az.: 5 U 18/20 – Urteil vom 14.01.2021

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten gegen das am 9.1.2020 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und der Beklagte zu 35 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Beklagte führte auf Basis mündlicher Beauftragungen für den Kläger im Objekt A.-Straße in Duisburg umfangreiche Sanierungsarbeiten in den Bereichen Heizung, Sanitär und Elektro aus. Der Kläger leistete Abschlagszahlungen in bar. Es liegen verschiedene Abschlagsrechnungen vor, auf denen eine Barzahlung quittiert ist. Eine komplette Fertigstellung und Abnahme der Arbeiten erfolgte nicht, wobei die Gründe hierfür streitig sind. Im Verlauf des Prozesses hat der Beklagte seine Leistungen schlussabgerechnet, ohne in den Rechnungen die Abschlagszahlungen zu berücksichtigen.

Der Kläger beruft sich darauf, die Leistungen des Beklagten wiesen zahlreiche Mängel auf und seien unbrauchbar. Für die Mängelbeseitigung im Bereich „Elektro“ verlangt er einen Betrag in Höhe von 34.700,40 EUR netto. Für den Bereich „Heizung und Sanitär“ geht der Kläger von Mangelbeseitigungskosten in Höhe von 47.231,10 EUR netto aus. Zudem verlangt er Erstattung von Gutachterkosten in Höhe von 8.836,30 EUR und die Erstattung der von ihm geleisteten A-Konto Zahlungen, die er auf 50.000 EUR beziffert. Im Wege der Widerklage verlangt der Beklagten restlichen Werklohn. Er behauptet, der Kläger habe ihn unter anderem mit einem Messer gedroht, weshalb er die ansonsten mangelfreien Arbeiten lediglich nicht fertiggestellt habe.

Wegen der weiteren Details wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Mit Urteil vom 9.1.2020 hat das Landgericht Duisburg die Klage und die Widerklage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Klage und Widerklage seien unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rückzahlung des von ihm auf das Bauvorhaben gezahlten Betrages. Das Gericht sei nach dem gesamten Akteninhalt und der persönlichen Anhörung der Parteien davon überzeugt, dass der zwi[…]


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