BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 8 AZR 257/07
Urteil vom 24.04.2008
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 19. Oktober 2006 - 2 Sa 1776/06 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen geschlechtsbezogener Benachteiligung bei einer Beförderungsentscheidung.
Die Klägerin war seit dem 1. April 2002 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt als „Marketing Director International Division“ gegen eine Bruttomonatsvergütung von etwa 8.700,00 Euro.
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Musikbranche. Die Klägerin arbeitete in dem Bereich „International Marketing“, dem der Vizepräsident der Beklagten E vorstand. Sie war als „Directorin Pop“ Abteilungsleiterin. In diesem Bereich gab es außerdem zwei männliche Abteilungsleiter.
Die Stelle des Bereichsvorstandes „International Marketing“, welche nach Beförderung des Bereichsleiters E zum Senior-Vize-Präsidenten „Music Division“ vakant geworden war, wurde einem der beiden männlichen Abteilungsleiter-Kollegen der Klägerin übertragen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Klägerin schwanger, was der Beklagten bekannt war. Der frühere Bereichsleiter E teilte ihr am 13. Oktober 2005 mit, dass nicht sie, sondern einer der männlichen Bewerber zu seinem Nachfolger bestimmt worden sei. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Dezember 2005 ließ die Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung auffordern, was diese mit Schreiben vom 19. Dezember 2005 ablehnte.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Zahlung einer Entschädigung. Sie meint, sie sei im Hinblick auf ihr Geschlecht bei der Beförderungsentscheidung benachteiligt worden. Allein die Tatsache ihrer Schwangerschaft sei geeignet, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine geschlechtsbezogene Benachteiligung bei der Stellenbesetzung zu erbringen. Sie behauptet, stets Abwesenheitsvertreterin des Bereichsleiters E gewesen zu sein. Dieser habe ihr mehrmals erklärt, dass sie seine Nachfolgerin werden solle. Dass auch familiäre Gesichtspunkte[…]