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Spesenpauschale – Anspruch

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Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Az: 13 Sa 108/07
Urteil vom 15.05.2006
Vorinstanz: ArbG Oldenburg, Az.: 5 Ca 158/06

In dem Rechtsstreit hat die 13. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 12.12.2006, 5 Ca 158/06, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.530,– Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2006.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/3, die Beklagte zu 2/3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Der Kläger begehrt für die Monate April 2005, Dezember 2005 und Januar 2006 die Zahlung der monatlichen Spesenpauschale von je 510,– Euro. Außerdem klagt er vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 207,93 Euro. Die Widerklage der Beklagten über 1.800,-Euro (begründet mit monatlicher Vergütungsüberzahlung in Höhe von 100,– Euro) ist vom Arbeitsgericht abgewiesen worden und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Kläger war vom 25.08.2004 bis 31.01.2006 als Kraftfahrer bei deren Beklagten beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der Arbeitsvertrag vom 25.08.2004 (BI. 3 d;A.). Abweichend von diesem Arbeitsvertrag zahlte die Beklagte ein monatliches Gehalt von 1.600,– Euro. Vereinbarungsgemäß erhielt der Kläger eine monatliche Spesenpauschale von 510,– Euro, die in den Abrechnungen als steuer-/sozialversicherungsfreier Festbezug ausgewiesen ist, z.B. auch für den Monat Januar 2006 (BI. 5 d.A.). Die Beklagte zahlte die Spesen pauschale nicht für die Monate April 05, Dezember 05 und Januar 06. Nach der Aufstellung, Anlage zum Schriftsatz vom 08.05.2006, hat die Beklagte für März 2005 686,– Euro Spesen gezahlt, für September und Oktober 2005 je 882,– Euro und für November 2005 540,– Euro.

Mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 27.02.2006 hat der Kläger vor Klageerhebung angemahnt: Bruttogehalt Januar in Höhe von 2.110, — Euro, Spesen für drei Monate in Höhe von. insgesamt 1.530,– Euro. Gegenstand der am 21.03. eingereichten Klage sind nur die Spesenansprüche zuzüglich auße[…]


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