Landesarbeitsgericht Köln
Az: 9 Sa 1116/07
Urteil vom 22.01.2008
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 09. August 2007 – 4 Ca 1499/07 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden Sozialplanabfindung.
Die Klägerin, geboren am 14. Mai 1966, war bei der Beklagten als vollzeitbeschäftigte Sachbearbeiterin in der Schadensabteilung seit dem 6. Juni 1987 aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 6. Juni 1987/19. Juli 1987 (Bl. 96 – 97 d. A.) beschäftigt. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag wurde bestimmt, dass bei der Einstufung in die Gehaltsgruppe IV der 1. August 1985 als Beginn der Berufsjahre zu gelten hatte. Auf das Arbeitsverhältnis fanden, soweit nichts Abweichendes vereinbart war, die jeweils gültigen Tarifverträge für das private Versicherungsgewerbe Anwendung.
Während ihrer Elternzeit ab 2002 arbeitete die Klägerin nur in einem Umfang von 7,6 Stunden pro Woche für die Beklagte. Auch nach Ablauf der Elternzeit arbeitete die Klägerin ab dem 27. Januar 2006 weiterhin mit dieser Stundenzahl bei der Beklagten zu einer Vergütung von EUR 676,45 brutto.
Unter dem 6./10. Januar 2006 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat einen Sozialplan wegen Personalreduzierungen, die in einem unter dem gleichen Datum abgeschlossenen Interessenausgleich vorgesehen sind.
Danach erhalten Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis endet, eine Grundabfindung, die wie folgt berechnet wird: Lebensalter x Betriebszugehörigkeit x Brutto-Monatsverdienst : 40. Maßgebend für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses (einschließlich Berufsausbildungszeiten bei der Beklagten) einerseits und der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses andererseits. Bei der Abfindung handelt es sich um eine Bruttozahlung. Als Brutto-Monatsverdienst gilt das im letzten Monats vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer bezogene volle Brutto-Monatsgehalt einschließlich Zulagen. Dazu zählen nicht: Vermögenswirksame Leistungen, Fahrtkostenzuschüsse, Vergütungen für Mehrarbeit und Zeitguthaben, Reisekosten sowie Sonderzahlungen, Gratifikationen und Erfolgsvergütung. Bei Arbeitnehmern, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit sich seit dem 31. Dezember 2003[…]