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Kündigung Pachtvertrag einer Kleingartenlaube bei baulichen Veränderungen

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OLG Schleswig – Az.: 12 U 137/21 – Urteil vom 29.06.2022

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 02.12.2021, Az. 6 O 188/21, abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, die in der auf der Gemarkung ### befindlichen Kleingartenanlage „A.“ gelegene und im Besitz des Berufungsbeklagten befindliche Parzelle Nr. X mit einer Fläche von ca. 627 m² – auf dem der Klageschrift als Anlage beigefügten und dem Urteil als Anlage beigefügten Lageplan markiert – zu räumen, alle darauf befindlichen Baulichkeiten (insbesondere die Gartenlaube und den überdachten Freisitz), bauliche Anlagen (insbesondere den mit roten Steinen gepflasterten Gehweg), Anpflanzungen und alle sonstigen auf der Parzelle befindlichen beweglichen Gegenstände zu beseitigen und die Parzelle an den Kläger herauszugeben.

2. Der Beklagte wird verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen Schlüssel zu der in der in Ziffer 1 beschriebenen Kleingartenanlage befindlichen Sanitäranlage an den Kläger herauszugeben.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 81,43 Euro nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG nicht anrechenbare Rechtsanwaltsvergütung nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz des § 247 Abs. 1 BGB ab 04.01.2021 zu zahlen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.

Die Parteien sind durch Unterpachtvertrag vom 01.05.2002 (Bl. 22 f. d.A.) über eine Kleingartenparzelle miteinander verbunden. Der klägerische Kleingartenverein beantragt Räumung und Herausgabe der Parzelle unter Beseitigung aller darauf befindlichen Baulichkeiten, baulichen Anlagen, Anpflanzungen und beweglichen Gegenstände sowie Herausgabe der Schlüssel für die Sanitäranlage.

In dem Unterpachtvertrag ist u.a. geregelt:
§ 2 (Pachtdauer und Kündigung):
„Der Pachtvertrag beginnt mit Wirkung vom 01.05.2002 und wird auf unbestimmte Zeit, jedoch längstens für die Dauer des Generalpachtvertrages, geschlossen.

Die Kündigung des Vertrags seitens des Verpächters richtet sich nach den kleingartenrechtlichen Bestimmungen, z. Z. nach den Vorschriften des z. Z. geltenden Bundeskleingartengesetzes vom 1.4.1983. Im Übrigen gelten für die Auflösung des Vertrags die Bestimmungen des BGB.“
§ 4 (Nutzung des Grundstücks):
„Der Pächter ist verpflichtet, das Pachtgrundstück ordnungsgemäß zu bewirtschaften und in gutem Kulturzustand zu erhalten sowie den nachhaltigen Ertrag des Grundstücks zu s[…]


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