AG Fulda – Az.: 34 C 32/11 – Urteil vom 29.09.2011 Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.151,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.814,98 € seit 23.09.2010 und aus weiteren 336,00 € seit 01.09.2011 sowie 272,87 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Die Beklagten werden ferner verurteilt, an die D. Automobil GmbH, … 135,53 € zu zahlen. Die darüber hinausgehende Klage wird abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 11 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 89 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge … fuhr am 07.07.2010 gegen 7.55 Uhr mit dem Motorrad der Klägerin Suzuki (J) mit einer Leistung von 72 KW und dem amtlichen Kennzeichen … auf der Landstraße von G. kommend in Richtung E.. Zwischen H.-W. und H.-M. bemerkte der Zeuge … auf dem linken Fahrstreifen einen Lkw, der mit der Front leicht schräg zu ihm stand und sich mit seinem Heck in einem Feldweg befand. Dieser Lkw mit dem Kennzeichen … wurde vom Beklagten zu 1.) gefahren und war bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert. Der Beklagte zu 1.) beabsichtigte, den Lkw rückwärts in eine Baustelleneinfahrt hineinzufahren. Dies gelang ihm nicht in einem Zug, so dass er den Lkw quer auf die Fahrbahn fuhr und in mehreren Rangierzügen versuchte, rückwärts in die Baustelleneinfahrt einzufahren. Als der Zeuge … den Lkw wahrnahm, reduzierte er seine Geschwindigkeit auf 80 km/h und fuhr weiter. Als er sich dem Lkw auf einen Abstand von ca. 10 m genähert hatte, fuhr der Beklagte zu 1.) den Lkw ohne Betätigung der Warnblinkanlage quer so weit auf die Fahrbahn, dass er mit der Front des Lkws über die Mittellinie hinweg ragte und einen Teil der vom Zeugen … befahrenen rechten Fahrspur versperrte. Obwohl der Zeuge … eine Vollbremsung durchführte, kollidierte er noch mit der Front des Lkws und schleuderte dann in den Straßengraben. Dabei wurde das Motorrad der Klägerin beschädigt. Zur Beseitigung der unfallbedingten Schäden sind ausweislich des von der Klägerin eingeholten Gutachtens der D. vom 15.07.2010 (Anlage K 1) Reparaturkosten von 4.341,98 € netto erforderlich. Den Wiederbeschaffungswert beziffert der Sachverständige mit 3.400,00 € und den verbliebenen Restwert inklusive Mehrwertsteuer mit 800,00 €. Für eine Wiederbeschaffung erachtet der von der Klägerin beauftragte Sachverständige 6 Werktage für erforderlich. Für die Einholung des Sachverständigengutachtens wurden der Klägerin von der D. mit Rechnung vom 15.07.2010 406,52 € in Rechnung gestellt. Bezüglich der Gutachterkosten trat die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten mit der von den Beklagten als Anlage zum Schriftsatz vom 11.03.2011 vorgelegten Erklärung sicherungshalber an die D. ab. Die Klägerin verlangte von den Beklagten außergerichtlich die Zahlung eines Betrages von 3.831,52 €. Dieser Betrag setzte sich zusammen aus einem Wiederbeschaffungswert von 3.400,00 €, den Kosten des Sachverständigengutachtens von 406,52 € und einer allgemeinen Unkostenpauschale von 25,00 €….