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Fahrzeugkollision eines Fahrzeugs mit einem Hund – Haftungsabwägung

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AG Bad Kreuznach, Az.: 23 C 428/13, Urteil vom 19.05.2014

1) Die Klage wird abgewiesen.

2) Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus Anlass eines Verkehrsunfalles, der sich am 29.08.2013 in Bad Kreuznach ereignet hat.

Die Beklagte befuhr mit dem PKW – amtliches Kennzeichen: … aus der Straße Korellengarten kommend die Paul-Klee-Straße, um in ihr Haus … zu gelangen.

Bei der Paul – Klee – Straße handelt es sich um einen verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1 StVO).

Der Kläger beabsichtigte zu diesem Zeitpunkt, das Haus seiner Tochter in der Paul-Klee-Straße … aufzusuchen und hatte zu diesem Zweck sein Fahrzeug in der Einfahrt vor der Garage des Anwesens abgestellt. Auf der Rücksitzbank seines PKWs befand sich der Hund „Burly“. Als der Kläger den Sicherheitsgurt gelöst hatte, sprang der Hund aus dem Auto und rannte auf die Straße, wo es zum Zusammenstoß mit dem PKW der Beklagten kam. Der Hund „Burly“ wurde bei dem Unfall erheblich verletzt und musste tierärztlich behandelt werden. Hierdurch entstanden Kosten von 2.654,36 EUR.

Mit der Klage macht der Kläger 75 % des ihm entstandenen Schadens geltend.

Symbolfoto: Von Quality Stock Arts /Shutterstock.com

Der Kläger trägt vor: Er sei Eigentümer des Hundes. Die Beklagte sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren, was ihr eine rechtzeitige Reaktion unmöglich gemacht habe. Der Hund habe, nachdem er aus dem Auto gesprungen sei, sich zunächst auf den Gehweg gesetzt. Bevor er, der Kläger, den Hund habe anleinen können, sei dieser dann auf die Fahrbahn gelaufen. Zu diesem Zeitpunkt sei der PKW geschätzt vielleicht noch 4 Meter entfernt gewesen. Gebremst habe der PKW nicht. Der PKW habe den Hund zunächst mit dem linken Vorderreifen überfahren und wahrscheinlich danach nochmals mit dem rechten Hinterreifen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.990,77 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zi[…]


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