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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sozialauswahl – Krankheitsbedingte Ausfallzeiten – Berücksichtigung

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BUNDESARBEITSGERICHT
Az.: 2 AZR 306/06
Urteil vom 31.05.2007

Leitsätze:
Die besonders hohe Krankheitsanfälligkeit eines Arbeitnehmers begründet bei der Sozialauswahl für sich noch kein berechtigtes betriebliches Interesse im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG, einen anderen vergleichbaren und nach § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG weniger schutzbedürftigen Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Dezember 2005 - 2 (9) Sa 116/05 - aufgehoben.
2. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und einen von der Beklagten gestellten Auflösungsantrag.
Die am 23. Juni 1950 geborene, verheiratete Klägerin war seit dem 15. Oktober 1991 bei der Beklagten als „Wirtschaftshilfe“ gegen eine Vergütung nach der VergGr. 9 der auf Grund der vertraglichen Vereinbarungen geltenden „Richtlinie für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (im Folgenden: AVR-Caritas) beschäftigt. Sie arbeitete ursprünglich auf der Intensivstation des S -Krankenhauses (im Folgenden: ITS) und verrichtete dort ua. Reinigungs- und Servicearbeiten.
Im Jahr 1998 erlitt die Klägerin einen Herzinfarkt. Sie wurde mit einem Grad der Behinderung von 50 als Schwerbehinderte anerkannt. Daraufhin wurde sie zunächst im Bereich „Sterilgut“ des S -Krankenhauses eingesetzt. Der Bereich „Sterilgut“ wurde später geschlossen. Nach einer Arbeitsunfähigkeit vom 14. September 1998 bis zum 25. Oktober 1998 wurde die Klägerin in die Wäscherei/Nähstube des S. B-Krankenhauses umgesetzt. Ob dies auf ihren Wunsch und auf Dauer geschah, ist zwischen den Parteien streitig.
In dem früheren Arbeitsbereich der Klägerin auf der ITS setzte die Beklagte ab Mai 1998 die am 27. August 1955 geborene, verheiratete Arbeitnehmerin N als „Stationshilfe“ ein und zahlte ihr eine Vergütung nach der VergGr. 11 der AVR-Caritas. Nach einem Bewährungsaufstieg erhielt sie zuletzt eine Vergütung nach der VergGr. 10 AVR-Caritas.


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