Bayerisches Oberstes Landesgericht
Az.: 3Z BR 179/00
Beschluss vom 05.07.2000
Vorinstanzen:
LG München II, Az.: 6 T 2706/00; AG Dachau, Az.: XVII 182/99
Der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts hat am 5. Juli 2 000 in der Unterbringungssache auf die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen beschlossen:
Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 18. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Mit Beschluss vom 11.4.2000 ordnete das Amtsgericht mit sofortiger Wirksamkeit die vorläufige Unterbringung des Betroffenen nach dem Unterbringungsgesetz bis längstens 22.5.2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus an.
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht mit Beschluss vom 18.5.2000 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der sofortigen weiteren Beschwerde vom 3 0.5.2 000, mit der er mangelnde Sachverhaltsaufklärung rügt.
II.
1.
Die sofortige weitere Beschwerde (§ 29 Abs. 2, § 70m Abs. 1 i.V.m. § 70h Abs. 1 und § 70g Abs. 3 Satz 1 FGG; BGHZ 42, 223, BayObLG FamRZ 1989, 319) ist zulässig. Zwar ist mit Ablauf der vorläufigen Unterbringung Erledigung der Hauptsache eingetreten. Das danach eingelegte Rechtsmittel ist aber gleichwohl zulässig, weil der Betroffene, wie sich aus seine:: Beschwerdebegründung ergibt, zumindest konkludent die Feststellung begehrt, dass die Unterbringung rechtswidrig war (BVerfG NJW 1998, 2432).
2.
Die weitere Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Das Landgericht hat ausgeführt, dass bei dem Betroffenen eine psychische Störung mit wahnhaften Gedanken, hochgradigen Erregungen und aggressiven Ausbrüchen im Sinne einer desorganisierten Schizophrenie vorliege. Der Betroffene habe bereits einmal wegen einer von ihm verursachten Vermüllung des von ihm bewohnten Anwesens untergebracht werden müssen, um die Bekämpfung von Schädlingen auf dem Anwesen zu ermöglichen. E: lehne weiterhin jede Behandlung ab, stelle aber wegen seiner Tendenz zu erneuter Verwahrlosung, Verlausung und Verpilzung nicht nu[…]