OLG Düsseldorf – Az.: I-22 U 63/18 – Urteil vom 12.04.2019
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.04.2018 – einschließlich des ihm zugrundeliegenden Verfahrens – aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LG Wuppertal zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte die Rückzahlung von Vorschussleistungen in Höhe von 185.580,50 EUR nebst vorgerichtlichen Anwaltskosten und Verzugszinsen geltend. Wegen weiterer Einzelheiten wird gemäß § 540 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage – nach Aufhebung des zuvor ergangenen klagezusprechenden Urteils des LG Wuppertal vom 08.10.2015 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung und Verhandlung durch Senatsurteil vom 20.05.2016 – nach weiterer Beweisaufnahme abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse i.H.v. 185.580,50 EUR nicht zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich – entgegen der nunmehr ausdrücklich geäußerten Auffassung des früheren Klägervertreters – insbesondere nicht aus §§ 346 Abs. 1, 323, 311 BGB als Anspruch auf Rückgewähr empfangener Leistungen nach Rücktritt von einem Vertrag.
Nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen sei die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen eines Schuldverhältnisses und der Pflichtverletzungen, auf die sie den von ihr behaupteten Rücktritt stützt. Der Klägerin sei die Beweisführung insofern nicht gelungen.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme gehe das Gericht davon aus, dass entgegen der Behauptungen der Klägerin im März 2012 keine Vereinbarungen zwischen den Parteien über die Erbringung von Leistungen im Zusammenhang mit der Erweiterung oder Renovierung von Gewerbeobjekten in I. bzw. D. zustande gekommen seien und der Beklagten dementsprechend keine Pflichtverletzung in Form der Nichterbringung geschuldeter Leistungen zur Last falle.
Mit weit überwiegender Wahrscheinlichkeit gehe das Gericht vielmehr davon aus, dass sich die Beklagte mit der Geschäftsführerin der Klägerin und dessen Ehemann, dem Zeugen K., über Renovierungsarbeiten an dem privat genutzten Objekt … geeinigt hätten und – möglicherwei[…]