LG Kassel, Az.: 2 Qs 111/19, Beschluss vom 23.09.2019
Auf die Beschwerde der Beschuldigten vom 14.08.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 09.08.2019 – 273 Gs 2138/19 – aufgehoben.
Das am 20.07.2019 sichergestellte iPhone, IMEI: pp. – Sicherstellungsverzeichnis des Polizeipräsidiums Nordhessen, VNr. ST/pp./2019 – ist unverzüglich an die Beschwerdeführerin herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Am Morgen des 20.07.2019 wurde das im Tenor genannte iPhone polizeilich beschlagnahmt, nachdem die – der Beschlagnahme ausdrücklich widersprechende – Beschwerdeführerin mit diesem ihr gehörenden iPhone anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle ihres Freundes im Bereich des Nordausgangs des Kassler Hauptbahnhofs im Vorfeld einer Großdemonstration eine Videoaufnahme unbekannten Inhalts und Umfangs von dieser Kontrolle gefertigt hatte. Die Fertigung dieser Aufnahme räumte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer an die Presse gerichteten Email ein; sie habe sich nicht anders zu helfen gewusst, da die Polizeibeamten sehr ruppig gewesen seien und sie auch nicht zu ihrem Freund gelassen hätten. Sie sei sodann ca. 45 Minuten lang festgehalten worden und man habe einem Anwalt, der zu ihr gewollt habe, den Weg versperrt und ihn zum Gehen aufgefordert. Man habe ihr gesagt, mit einer Rückgabe des iPhones könne sie in drei bis vier Monaten rechnen; ihr Demokratieverständnis sei tief erschüttert.
Symbolfoto: Von Heiko Barth /Shutterstock.comAm 23.07.2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Kassel beim Amtsgericht Kassel die richterliche Bestätigung dieser Beschlagnahme gemäß § 98 Abs. 2 StGB wegen des Verdachts der Begehung einer Straftat nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB und nach § 33 KunstUrhG. Das Amtsgericht hörte hierzu die Beschwerdeführerin an, die sich über ihren Anwalt äußerte; die Staatsanwaltschaft hielt daraufhin am 08.08.2019 an ihrem Antrag fest. Mit dem im Tenor genannten Beschluss bestätigte das Amtsgericht Kassel die dargestellte Beschlagnahme, stützte diese allerdings ausschließlich auf einen Anfangsverdacht nach § 201 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
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