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Sonderzuwendung – Verletzung Gleichbehandlungsgrundsatz

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Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
Az: 8 Sa 75/08
Urteil vom 04.06.2008

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 07.11.2007, Az.: 2 Ca 1319/07, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Sonderzuwendung.

Der Kläger war vom 01.01.1999 bis zum 31.03.2007 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers.

Unter dem Datum vom 24.04.2007 verfasste die Beklagte gleichlautende, an alle ihre Arbeitnehmer gerichtete Schreiben, die – soweit vorliegend von Interesse – folgenden Inhalt haben:

„Sonderzahlung 2006
Für Ihren Beitrag an dem guten Betriebsergebnis, das wir im Geschäftsjahr 2006 erzielt haben, bedanken wir uns recht herzlich. Wir freuen uns, dass wir Ihnen mit der Entgeltabrechnung des Monats April 2007 eine Sonderzahlung in Höhe von ……… überweisen können.“

Schreiben diesen Inhalts versandte die Beklagte an all die seinerzeit bei ihr noch beschäftigten Arbeitnehmer. An diese wurde die betreffende Sonderzuwendung auch ausgezahlt. All diejenigen (früheren) Arbeitnehmer der Beklagten, wie auch der Kläger, deren Arbeitsverhältnis zwar noch im Jahr 2006 bestanden, jedoch vor dem 01.04.2007 geendet hatte, erhielten hingegen weder eine diesbezügliche Zusage, noch die betreffende Sonderzuwendung.

Mit seiner am 09.07.2007 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrt der Kläger die Zahlung der in den Schreiben vom 24.04.2007 genannte Sonderzuwendung.

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sein Zahlungsanspruch ergebe sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Er habe seine Arbeitsleistung ohne Beanstandung erbracht, was auch ausschließlicher Anknüpfungspunkt für die Zahlungszusage der Beklagten gewesen sei. Die Sonderzuwendung sei nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2007 geknüpft worden.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.235,69 EUR brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, Zweck der Sonderzahlung sei sowohl eine Anerkennung für gute Leistungen im Geschäfts[…]


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