Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Corona-Pandemie ist keine Entschuldigung für verspätete Rückerstattung des Reisepreises

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Bad Iburg – Az.: 4 C 404/20 (4) – Urteil vom 05.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten in Höhe von 729,23 € freizustellen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 729,23 € festgesetzt.
Tatbestand
Die in der Schweiz ansässige Beklagte bietet Kreuzfahrten mit 17 Schiffen weltweit in über 40 nationalen Vertriebsmärkten an. Aufgrund der Corona-Pandemie musste zeitweise die gesamte Flotte der Beklagten stillgelegt werden. Hiervon waren 1,5 Millionen Passagiere betroffen. Aufgrund der Pandemielage und der zahlreichen Rückabwicklungen kam es zu massiven Behinderungen des Bürobetriebs der Beklagten. Mit der derzeit verfügbaren Personaldecke der Beklagten hätten sämtliche 1,5 Millionen Erstattungsvorgänge erst nach 4-6 Monaten abgearbeitet werden können.

Der in Hagen a.T.W. wohnhafte Kläger buchte am 07.02.2019 über das Reisebüro Stahl in Stadtlauringen bei der Beklagten unter der Buchungsnummer 32412298 für den Zeitraum vom 29.03.2020 bis zum 08.04.2020 eine Kreuzfahrt von Genua nach Hamburg zu einem Reisepreis von 5.040,00 € und 2 Getränkepakete zum Preis von jeweils 1.060,00 €. Den Gesamtbetrag von 7.160,00 € zahlte er an die Beklagte.

Aufgrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Reisebeschränkungen wurde die Reise jedoch seitens der Beklagten am 18.03.2020 abgesagt. Der Kläger teilte der Beklagten noch am selben Tag seine Bankverbindung mit und setzte eine Frist zur Rückzahlung des Reisepreises bis zum 01.04.2020.

(Symbolfoto: Von Ira Lichi/Shutterstock.com)

Am 02.04.2020 teilte das Reisebüro dem Kläger mit, dass die Beklagte die Rückzahlung in Form von Reisegutscheinen vornehmen werde. Der Kläger antwortete, dass er keinen Gutsc[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv