Landesarbeitsgericht Köln
Az: 5 Sa 843/09
Urteil vom 22.02.2010
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.07.2009 – 4 Ca 820/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit zweiter fristloser, hilfsweise fristgerechter Kündigungen.
Der am 07.10.1953 geborene und verheiratete Kläger, Vater eines Kindes, war seit dem 01.04.2005 zuletzt als Teamleiter in der Abteilung Einkauf der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Dienstleistungen für die … erbringt, insbesondere sämtliche Logistikaufgaben in der Materialerhaltung plant und steuert und über 2000 Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Kläger erzielte zuletzt ein Bruttogehalt pro Monat von ca. 5.900,– EUR.
Der ersten Kündigung aus März 2009 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 26.10.2007 beauftragte der Kläger nach einer entsprechenden Bedarfsmeldung die Firma … (im Folgenden …. ) mit der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten (Korrosionbeseitigungslackierarbeiten) von Brückenteilen einer Faltfestbrücke (Anlage H 1).
Nachdem die Herstellerfirma E den zuständigen Systemmanager Herrn . davon unterrichtet hatte, dass nur zuvor durch den Hersteller geprüfte und qualifizierte externe Firmen mit solchen Maßnahmen beauftragt werden sollten, versuchte der Kläger mit E-Mail vom 29.10.2007 an die Firma ….., die Durchführung der Arbeiten zu stoppen. Der Geschäftsführer der Firma ….., Herr …. erklärte jedoch, dass die angelieferten Brückenteile schon sandgestrahlt seien (innen und außen). Dies teilte der Kläger Herrn W mit E-Mail vom 29.10.2007 mit (Anlage H2).
Am 03.12.2007 richtete der Geschäftsführer der Firma … , Herr .. , eine E-Mail an den Kläger (Anlage H3), in der er den sofortigen Rücktritt der Firma … von dem gesamten Umfang mitteilte. Zur Begründung war in jener E-Mail ausgeführt, es sei für die Firma H nicht mehr zumutbar, diese Brückenteile in Firmenhallen und auf dem Außengelände zu lagern, da seit 6 Wochen eine Sperre zur Durchführung der abgesprochenen Leistungen erfolgt sei und auch keine Klärung des Sachverhaltes stattgefunden habe.
Nachdem sich […]