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WEG – Verweigerung der Zustimmung zur Eigentumsveräußerung

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AG Pinneberg, Az.: 60 C 67/14, Urteil vom 26.01.2016

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Euro 2.124,32 € nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 11.12.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 64% und die Beklagten als Gesamtschuldner 36% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 5.869,14 € festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Kittisak Jirasittichai /Shutterstock.com

Der Kläger begehrt als ehemaliger Wohnungseigentümer Schadensersatz wegen verweigerter Zustimmung zur Veräußerung seines Wohnungseigentums.

Der Kläger veräußerte sein Wohnungseigentum mit notariellem Kaufvertrag vom 4.11.2009. Der Beklagte zu 1 hat als damaliger Verwalter seine Zustimmung zur Veräußerung nicht erteilt, durch die Verurteilung im Verfahren 60 C 4/10, rechtskräftig seit dem 16.8.2011, ist die Zustimmung ersetzt worden.

Am 30.4.2010 fand eine Eigentümerversammlung statt, in der zu TOP 3 beschlossen wurde, die Erwerber, die bereits in die Wohnung eingezogen waren, als Eigentümer und Mieter der Wohnung abzulehnen. Im Verfahren 60 C 50/10 war der Beschluss nur insoweit für ungültig erklärt worden, als dass eine Ablehnung als Mieter erfolgte. Im Übrigen ist er nach Zurückweisung der Berufung bestandskräftig geworden.

Das Darlehen, mit dem der Kläger seinen eigenen Erwerb des Wohnungseigentums finanziert hatte, belief sich am 20.11.2009 auf restliche 23.729,32 €. Es sollte mit dem durch die neuen Erwerber nach ihrer Eintragung im Grundbuch zu zahlenden Kaufpreis abgelöst werden. Die bei einer Ablösung zum 1.1.2010 zu entrichtende Vorfälligkeitsentschädigung hätte 1.499,72 € betragen. Tatsächlich musste bei der tatsächlichen Ablösung des Darlehens zum 2.1.2012 aufgrund der allgemeinen Zinsentwicklung eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung, nämlich in Höhe von 2.138,53 € entri[…]


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