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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung unter Beteiligung eines privaten Dienstleisters

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AG Offenburg, Az.: 3 OWi 203 Js 10835/15, Urteil vom 04.04.2016

Der Betroffene … wird wegen Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 80,00 Euro verurteilt.

Dem Betroffenen wird für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller Art zu führen. Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein des Betroffenen nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Rechtskraft des Urteils.

Er hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bußgeldvorschriften: §§ 41 I i.V.m. Anlage 2, 49 StVO, 24, 25 StVG, Kosten: §§ 464, 465 StPO, 46 OWiG.
Gründe
I.

Der Betroffene … ist am … in … geboren. Er ist verheiratet und selbständiger Automobilkaufmann.

Der Auszug aus dem Fahreignungsregister vom 15.5.2015 enthält eine Eintragung:

II.

Der Betroffene befuhr am … um 10.04 Uhr die Bundesstraße … mit seinem PKW, amtliches Kennzeichen …. In Höhe des Pendlerparkplatzes war zu dieser Zeit durch den Messbeamten der Stadt Offenburg … eine Geschwindigkeitsmessstelle eingerichtet. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist im Bereich der Messstelle durch das Verkehrszeichen 274 StVO auf 60 km/h begrenzt. Als Messgerät war das Gerät der Firma LEIVTEC Verkehrstechnik GmbH, Typ: XV3, Fabrik-Nr. 100174 (Messeinheit, Bedieneinheit, Rechnereinheit und Bedien-Funkempfänger) eingesetzt. Das Gerät war geeicht und gemäß der Betriebsanleitung des Herstellers und der Zulassung der PTB aufgestellt und in Betrieb. Die Entfernung zum anordnenden Zeichen betrug mindestens 200 Meter. Der verantwortliche Messbeamte … war in Anwendung des Messgeräts geschult.

Der Betroffene beachtete die Geschwindigkeitsbegrenzung nicht. Er befuhr die Messstelle mit einer Geschwindigkeit von 86 km/h nach Toleranzabzug. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb einer geschlossenen Ortschaft somit um 26 km/h.

III.

Die getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen beruhen auf dessen glaubhaften Angaben. Die bestehende verkehrsrechtliche Vorbelastung des Betroffenen ergibt sich aus dem Verlesen des Auszugs aus dem Fahreignungsregister.

Zur Sache hat der Betroffene keine Angaben gemacht, die Fahrereigenschaft jedoch durch seinen Anwalt eingeräumt. Die Richtigkeit der gemessenen Geschwindigkeit war ebenfalls nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Vielmehr wurde angezweifelt, dass die Stadt Offenburg „Herrin des Verfahrens“ war. Es wurde geltend gemacht, d[…]


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