LG Köln, Az.: 29 S 285/17, Urteil vom 15.11.2018
In dem Rechtsstreit hat die 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11.10.2018 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.10.2017 – 202 C 96/17 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Parteien bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft…. Die Klägerin ficht die Beschlüsse zu TOP 3, 3b und 4 aus der Eigentümerversammlung vom 30.5.2017 an.
Für die tatsächlichen Feststellungen und die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen. Ergänzend ist auszuführen, dass die Beklagten mit Schriftsatz vom 8.6.2018 Vollmachten für den Prozessbevollmächtigten der Beklagten betreffend das Berufungsverfahren 29 S 285/17 und die Anschlussberufung vorgelegt haben. Für die Einzelheiten wird auf die Vollmachtserklärungen (Bl.382/383 GA) Bezug genommen.
Das Amtsgericht hat die Beschlüsse zu TOP 3 und 3b für ungültig erklärt Den Beschluss zu TOP 4 hat das Amtsgericht insoweit für ungültig erklärt, als Herr ### und Herr ### dazu ermächtigt worden sind, den Verwaltervertrag auf der Basis des vorgelegten Angebots – Verwaltergebühren monatlich je Wohnung 25,00 Euro zzgl. MwSt. und je Tiefgaragensteilplatz 3,00 zzgl. MwSt., für Eigentümer ohne Einzugsermächtigung erhöht sich die monatliche Verwaltergebühr je Einheit um 2,50 Euro zzgl. MwSt., Mahngebühren von 10,00 Euro zzgl. MwSt., Verwalterzustimmung bei Veräußerung 100,00 Euro zzgl. MwSt., für jede weitere Eigentümerversammlung eine Zusatzpauschale von 400,00 Euro zzgl. MwSt., für besondere Arbeiten beträgt der Stundensatz 75,00 zzgl. MwSt.,- endzuverhandeln und zu unterzeichnen, Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Foto: Sikov/BigstockZur Begründung, soweit für die Berufung/Anschlussberufung von Relevanz, hat das Amtsgericht ausgeführt, das der Verwaltervertrag mehrere unwirksame Klauseln enthalte. Der Beschluss, der den […]