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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall mit Alkohol – Ansprüche gegen Vollkasko

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OLG Koblenz
Az: 12 U 955/00
Urteil vom 25.02.2002
Vorinstanz: LG Trier – Az.: 11 O 540/99

In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002 für R e c h t erkannt:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 11. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Trier vom 6. Juni 2000 abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der auf einer auswärtigen Arbeitsstelle eingesetzte Kläger hatte am 6. Juli 1998 in der Mittagspause beim Feiern eines Geburtstages Bier getrunken. Auf dem Nachhauseweg wollte er mit seinem Pkw auf der B .. in Höhe B………… hinter einem vor ihm fahrenden Lkw – ebenso wie ein angeblich vor ihm fahrender Pkw Audi – überholen. Der ihm auf der Überholspur mit seinem Pkw entgegenkommende Zeuge S……. wich zur Vermeidung eines Frontalzusammenstoßes nach rechts aus, geriet dadurch in den Graben und sodann nach links auf die andere Straßenseite, wo er mit Totalschaden liegen blieb. Der Kläger, der behauptet, der Pkw Audi habe den Überholvorgang zwar zuvor abgebrochen, sich aber nicht ganz nach rechts eingeordnet, sondern sei an der Fahrbahnmitte verblieben, kam bei seiner Brems- und Lenkreaktion nach rechts von der Fahrbahn ab, wodurch sein Pkw ebenfalls Totalschaden erlitt.

Zum Unfallzeitpunkt (17.45 Uhr) hatte der Kläger eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,85 Promille. Er fordert von der Beklagten, bei der sein Fahrzeug vollkaskoversichert war, Ersatz von dessen Zeitwert abzüglich Restwert und Selbstbeteiligung. Die Beklagte tritt dieser Forderung von 13.850 DM nebst Zinsen entgegen. Sie macht geltend, der Kläger habe den Verkehrsunfall grob fahrlässig herbeigeführt, da er sich zum Unfallzeitpunkt in alkoholisiertem Zustand befunden habe. Er habe in einer Verkehrssituation, die ein Überholen des Lkw nicht erlaubt habe, nämlich vor einer Kuppe an unübersichtlicher Stelle, als er die Gegenfahrbahn noch nicht voll habe
übersehen können, den Überholvorgang eingeleitet. Den Pkw Audi habe es nicht gegeben. Selbst wenn dieser aber doch vorhanden gewesen sein sollte, dann sei dessen Fahrer in Erkenntnis des Gegenverkehrs wieder nach rechts hinter den Lkw eingeschert, während der Kläger dennoch den Überholvorgang zunächst noch […]


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