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Rechtsanwälte Kotz GbR

Sachverständiger: Grundstücksgutachten-Holzschutzmittel-Schadensersatz

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Landgericht Bonn
Az: 18 O 44/03
Urteil vom 13.11.2003

Das Landgericht Bonn hat auf die mündliche Verhandlung vom X für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in der Höhe des 1,2fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d:
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz und Feststellung dessen Ersatzpflicht für weitere Schadensbeseitigungskosten wegen fehlerhafter Beratung im Rahmen der Begutachtung der Wertigkeit eines zu kaufenden Hausgrundstücks aus eigenem wie auch abgetretenem Recht seiner Ehefrau in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im Jahre 1999 interessierten sich der Kläger und seine Ehefrau (im Folgenden zur Vereinfachung: Kläger) für den Kauf des in der Straße X2 in xxx 1 L gelegenen Einfamilienhauses, das ihnen zum Preise von 1.100.000,00 DM angeboten worden war und das sie teilweise zu finanzieren beabsichtigten. Bei den Aufbauten handelt es sich um ein Holzfertighaus der Firma I2 GmbH & Co. KG in J (im Folgenden: Fa. I2 ), das der Vorbesitzer des Klägers etwa im Jahre 1984 erwarb und um eine Einliegerwohnung erweiterte. Zwecks Überprüfung der Wertigkeit des Anwesens zog der Kläger den Beklagten hinzu. Unter dem 04.08.1999 kam es zu einer gemeinsamen Besichtigung des Hauses einhergehend mit einer gleichzeitigen mündlichen Gutachtenerstattung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa eineinhalb Stunden. Dabei gab der Beklagte seine Einschätzung dahin gehend kund, dass der vom Verkäufer geforderte Preis nicht unangemessen erscheine. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger dem Beklagten schriftliche Unterlagen wie einen Lageplan, Architektenpläne etc. nicht zur Verfügung gestellt. Der Auftragsumfang im Einzelnen ist streitig.
Aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 23.08.1999 erwarben die Kläger das oben bezeichnete Hausgrundstück zu je 1/2 Miteigentumsanteil zum Preise von 1.100.000,00 DM. Mit Schreiben vom 09.09.1999 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er von dem Sachbearbeiter der teilfinanzierenden Bank einen Flurkartenauszug und auszugsweise Kopien des Grundbuchs erhalten habe, und bat zwecks Fertigung des erwünschten Kurzgutachtens um Übersendung der Grundrisszeichnungen des Hauses. Unter dem selben Datum bestätigte er die Preisangemessenheit gegenüber der te[…]


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