Verkehrsunfall und fiktive Reparaturkosten: Eine Beleuchtung des Streitfalls trotz durchgeführter Instandsetzung
Der vorliegende Rechtsfall betrifft einen Verkehrsunfall, bei dem die Haftung der Beklagten unstrittig ist. Kernpunkt der Auseinandersetzung sind die sogenannten fiktiven Reparaturkosten, obwohl eine tatsächliche Reparatur stattgefunden hat. Der Kläger gibt an, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren lassen zu wollen und erwartet eine entsprechende Kostenübernahme. Hier liegt das Hauptproblem des Falles: Wie sind die Ansprüche und Pflichten hinsichtlich der Abrechnung der Reparaturkosten zwischen den Parteien geregelt, wenn die Reparatur tatsächlich ausgeführt wurde?
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Abrechnung fiktiver Reparaturkosten: Die Sicht der Beklagten
Die Beklagten haben ihre Verpflichtung zur Kostendeckung unter bestimmten Bedingungen anerkannt. Sie argumentieren, die Aufforderung des Klägers, das Fahrzeug in einer bestimmten Werkstatt reparieren zu lassen, als Anweisung interpretieren zu dürfen, den Kostenaufwand direkt an die Werkstatt zu zahlen. Allerdings ziehen sie die Höhe der geltend gemachten Kosten in Zweifel und verweisen auf einen vorliegenden Prüfbericht sowie auf einen Vorschaden. Zudem wird die vom Kläger geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung infrage gestellt.
Das Prinzip der fiktiven Reparaturkostenabrechnung
Auch wenn eine tatsächliche Reparatur durchgeführt wurde, bleibt dem Kläger grundsätzlich das Recht auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten. Dies bedeutet, dass der Kläger seine Ansprüche nicht auf die tatsächlich angefallenen Kosten beschränken muss, sondern auf Basis eines Kostenvoranschlags oder Gutachtens abrechnen kann. Voraussetzung ist allerdings, dass sich der Geschädigte durch den Schaden nicht bereichern darf. Diesem Prinzip folgend ist die Klage auf Ersatz fiktiver Reparaturkosten nicht von vornherein und vollumfänglich unschlüssig.
Mögliche Abweichungen in der Kostenermittlung
Laut Bundesgerichtshof muss eine Reparaturrechnung nicht zwingend dem erforderlichen Aufwand gemäß § 249 Satz 2 BGB entsprechen. Abweichungen nach oben oder unten sind möglich. Dabei wird der fiktiven Schadensabrechnung eine gewisse Unsicherheit zugestanden. Es reicht beispielsweise aus, dass das Anfallen bestimmter Kosten (wie z.B. Beilackierungskosten) mindestens überwiegend wahrscheinlich erscheint.
Die Frage der Wertminderung
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