AG Ludwigsburg – Az.: 11 C 3005/13 – Urteil vom 09.10.2014
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 754,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.12.2013 zu zahlen.
2. Die Widerklage wird abgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 18.12.2013: 754,31 €
vom 19.12.2014 – 24.09.2014: 1.167,88 €
ab dem 25.09.2014: 1.020,43 €
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Mietverhältnis, wobei die Kläger Mieter und die Beklagte Vermieterin waren. Die Kläger verlangen von der Beklagten die Rückzahlung des Kautionsguthabens; die Beklagte begehrt widerklagend Schadensersatz wegen nicht durchgeführter Renovierungsarbeiten.
Die Parteien waren ab dem 01.02.2011 durch einen Mietvertrag über die 4-Zimmer-Wohnung im Erdgeschoss des Gebäudes … verbunden. Zu Mietbeginn wurde von den Klägern eine Kaution in Höhe von 750,00 Euro an die Beklagte bezahlt. Zum 30.06.2013 wurde das Mietverhältnis beendet und die Wohnung am 26.06.2013 übergeben. Nach der Übergabe wurden von der Beklagten die Kellerräume, welche die Kläger zur Verfügung hatten an Wänden und Boden gestrichen. Am 30.07.2013 wurde das Kautionskonto durch die Beklagte aufgelöst, wobei ein Guthaben in Höhe von 754,31 Euro vorhanden war. Dieses wurde nicht an die Kläger ausbezahlt. Am 19.09.2013 forderten die Kläger die Beklagte vergeblich zur Auszahlung des Betrages bis zum 27.09.2013 auf.
Die Kläger sind der Meinung, der Beklagten stünden keine aufrechenbaren Gegenansprüche aus dem Mietverhältnis gegenüber den Klägern zu, so dass die Beklagte verpflichtet sei, die Kaution an die Kläger auszubezahlen. Insbesondere habe es keine Verpflichtung der Kläger gegeben die Kellerräume zu streichen. Ein Anspruch der Beklagten den Klägern gegenüber bestehe nicht. Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 147,45 Euro (für die Arbeiten am Kellerboden in Eigenleistung) wurde die Widerklage in der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2014 mit Zustimmung der Klägerseite zurückgenommen
Die Kläger beantragen, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 754,31 Euro z[…]