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Rechtsanwälte Kotz GbR

Rotlichtverstoß – Absehen vom Regelfahrverbot

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AG Mettmann – Az.: 32 OWi – 923 Js 1085/19 – 251/19 – Urteil vom 06.02.2020

Die Betroffene wird wegen fahrlässiger Missachtung des Rotlichts der Lichtzeichenanlage, wobei es zu einem Unfall kam, zu einer Geldbuße von 240,00 EUR verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene.

(§§ 37 Abs. 2, 1 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 132.2 BKat).
Gründe
I.

Die 79-jährige Betroffene stellt Handwebarbeiten her und verkauft diese auf Kunsthandwerkermärkte im ganzen Bundesgebiet. Zu diesem Zweck fährt sie ca. 25.000-30.000 km pro Jahr.

Das Fahreignungsregister weist zur Person der Betroffenen keine Eintragung auf.

II.

Die Betroffene befuhr am 23.05.2019 um 9:55 Uhr in Wülfrath die Meiersberger Straße mit einem Pkw. Die Lichtzeichenanlage an der Kreuzung Meiersberger Straße/Zur Fliethe befand sich zu dem Zeitpunkt wegen Bauarbeiten außer Betrieb. Die Lichtzeichenanlage war ausgeschaltet, aber nicht verhüllt. In 1m – 2m Entfernung rechts von dem Mast der außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage stand eine kleinere Baustellenlichtzeichenanlage, die für die Betroffene die Wechsellichtzeichen anzeigte. Die Betroffene missachtete das Rotlicht dieser Baustellenlichtzeichenanlage und befuhr die Kreuzung. Dabei kam es zum Unfall mit dem Pkw der Zeugin T, die zeitgleich von der Straße Zur Fliethe kommend in die Kreuzung hineinfuhr, wobei die für sie geltende Lichtzeichenanlage Grünlicht zeigte.

Hätte die Betroffene die erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt, hätte sie die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage erkennen und das Missachten des Rotlichts sowie den Unfall vermeiden können.

III.

Vorstehender Sachverhalt steht fest auf Grund der Einlassung der Betroffenen sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme im Übrigen, wie es sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt.

Die Betroffene hat sich dahingehend eingelassen, dass der im Bußgeldbescheid geschilderte Sachverhalt objektiv richtig gewesen sei. Zu dem Zeitpunkt des Unfalls sei die eigentliche Lichtzeichenanlage außer Betrieb gewesen und habe kein Lichtzeichen angezeigt. Allerdings sei die Ampel nicht durch  „Mützen“ verhüllt gewesen, sodass sie die weiter rechts davon stehende Baustellenlichtzeichenanlage nicht wahrgenommen habe. Sie habe gedacht, sie könne fahren.

Dass die Situation der außer Betrieb gesetzten Lichtzeichenanlage und der anstelle ihrer geltenden Baustellenlichtzeichenanlage irreführend gewesen waren, ergibt sich aus den Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen[…]


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