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In einer Betriebskostenabrechnung dürfen Frisch- und Schmutzwasser durch den Vermieter einheitlich abgerechnet werden, wenn der Schmutzwasserverbrauch anhand des Frischwasserzählers bestimmt wird (BGH, Urteil vom 15.07.2009, Az.: VIII ZR 340/08). Zwar stellen Frischwasser und Schmutzwasser unterschiedliche Positionen in einer Betriebskostenabrechnung dar, da sich jedoch der Schmutzwasserverbrauch aus dem Frischwasserverbrauch ergibt, dürfen diese beiden Positionen zusammen abgerechnet werden.[…]
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