OLG Düsseldorf – Az.: 24 U 294/20 – Beschluss vom 13.09.2021
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der auf den 26. Oktober 2021 bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 176.644,41 festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger verfolgt gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Wasserschadens in den Therapieräumen seiner Versicherungsnehmer, der Firmen … Die von den Versicherungsnehmern gemieteten Räume befinden sich im 2. Obergeschoss des Wohn- und Geschäftshauses in der … Straße in … Über diesen Räumlichkeiten befinden sich die Mieträume des Beklagten, der dort seine internistische Arztpraxis betreibt. Die Versicherungsnehmer unterhalten beim Kläger jeweils eine Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung.
In dem Zeitraum vom 23. Dezember 2015 bis 28. Dezember 2015 drang aus den Räumlichkeiten des Beklagten Wasser in die Räume der Versicherungsnehmer. Das Wasser entwich dem Zuleitungsschlauch zu einem Wasseraufbereitungsgerät des Modells „…“. Dieses Gerät hatte der Beklagte um das Jahr 2000 von einem Sanitärinstallationsfachbetrieb einbauen lassen. Es soll der Reinigung des Trinkwassers aus öffentlichen Leitungsnetzen dienen, indem es unerwünschte Schadstoffe entfernt, die Wasserqualität kontinuierlich überprüft und eine Wasserreinigung „nach dem Vorbild der Natur“ vornimmt. Aufgrund der Weihnachtsfeiertage wurde das eindringende Wasser nicht zeitnah festgestellt. Es gelangte durch eine Öffnung im Boden der Praxis des Beklagten in die Räume der Versicherungsnehmer und richtete dort u.a. Schäden an den Decken, den Böden sowie dem Mobiliar an. Aufgrund der Sanierungsarbeiten konnten die Räume – so die Behauptung des Klägers – bis zum 11. April 2016 nicht genutzt werden.
Der Beklagte unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der … Diese wies mit Schreiben vom 13. Januar 2017 die Einstandspflicht des Beklagten für die entstandenen Schäden zurück.
Der Kläger hat behauptet, der in das Wasseraufbereitungsgerät eingebaute Schlauch sei porös geworden und geborsten, was zum kontinuierlichen Wasseraustritt geführt habe. Da dies 17 Jahre nach dem Einbau erfolgt sei, handele es sich nicht um einen Materialfehler, sondern um einen altersbedingten Verschleiß bzw. eine Materialermüdung, mit der zu rechnen war. Er hat gemei[…]