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Prozesskostenhilfe – Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit

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LAG Schleswig-Holstein
Az.: 5 Ta 151/11
Beschluss vom 25.10.2011

In dem Beschwerdeverfahren pp. hat die 5. Kammer des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein am 24.10.2011 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 30.06.2011, Az. 2 Ca 155 d/11, abgeändert und dem Kläger Prozesskostenhilfe für die erste Instanz mit Wirkung ab dem 04.02.2011 unter Beiordnung von Rechtsanwalt Ö… bewilligt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Gründe:
I.
Im Beschwerdeverfahren wendet sich der Kläger gegen die Zurückweisung seines Prozesskostenhilfeantrages. Mit Erhebung der in der Hauptsache anhängig gewesenen Kündigungsschutzklage hat der Kläger zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. In dem zum PKH-Heft gereichten amtlichen Vordruck vom 11.02.2011 hat der Kläger in Abschnitt E eingetragen, dass er „aus nicht selbstständiger Arbeit“ über monatliche Einkünfte in Höhe von € 717,00 verfüge. In Abschnitt D hat er seine zwei unterhaltsberechtigten Kinder M. und M., geboren am ….1999 und …..2006, ohne Anschrift eingetragen und angegeben, dass diese über jeweils € 86,00 „eigene Einnahmen“ verfügten. In der Rubrik H hat er eingetragen, dass seine Miete € 410,00 betrage; ob er hierauf Zahlungen leiste, hat er offen gelassen. In Abschnitt I hat er angegeben, dass er monatlich für seine Tochter an die „Schülerhilfe“ € 138,00 zahle. Er hat den Arbeitslosengeldbescheid sowie den Mietvertrag in Kopie zum PKH-Heft gereicht. Mit Verfügungen vom 05.04.2011 sowie 27.05.2011 hat das Arbeitsgericht den Kläger aufgefordert, ein vollständig ausgefülltes Formular zum PKH-Heft zu reichen und die Kosten für die Schülerhilfe zu belegen. Daraufhin hat der Kläger den am 08.05.2011 unterzeichneten Vordruck eingereicht und nunmehr in Abschnitt D nur seine am ….1999 geborene Tochter M. unter Angabe seiner Anschrift eingetragen. Er hat angegeben, dass M. über „eigene Einnahmen“ von € 139,00 verfüge. Der […]


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