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Unautorisierte Kreditkartenabbuchungen trotz SMS-TAN-Verfahren – Bank haftet

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Gerichtsurteil: Bank muss bei unautorisierten Kreditkartenabbuchungen haften
In der heutigen Zeit, in der digitale Transaktionen immer häufiger werden, stellt sich die Frage nach der Sicherheit und Zuverlässigkeit von Zahlungsmethoden. Ein besonders diskutiertes Thema ist die Haftung von Banken bei unautorisierten Kreditkartenabbuchungen, insbesondere wenn das SMS-TAN-Verfahren verwendet wird. Dieses Verfahren, das oft als sicherheitsanfällig betrachtet wird, steht im Mittelpunkt vieler rechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei geht es um die Frage, inwieweit Banken für nicht autorisierte Transaktionen haften müssen, selbst wenn sie behaupten, dass alle Sicherheitsprotokolle eingehalten wurden. Ein weiterer Aspekt ist die Rolle des Kunden: Inwieweit ist er verantwortlich, wenn er beispielsweise seine SMS-TAN weitergibt oder anderweitig fahrlässig handelt? Das Amtsgericht Langen (Hessen) hat kürzlich ein Urteil zu diesem Thema gefällt, das Licht in diese komplexe Materie bringt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 56 C 28/22 (10) >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Amtsgericht Langen (Hessen) entschied, dass die Bank für unautorisierte Kreditkartenabbuchungen trotz des SMS-TAN-Verfahrens haftet und den betroffenen Kunden entschädigen muss.

Zentrale Punkte des Urteils:

Unautorisierte Kreditkartenabbuchungen in Höhe von 3.900,00 € wurden trotz des als sicher geltenden SMS-TAN-Verfahrens getätigt.
Der Kläger bestritt, die Transaktionen autorisiert zu haben und gab an, keine SMS-TAN oder andere Sicherheitsmerkmale weitergegeben zu haben.
Die Bank argumentierte, dass die Transaktion vom Kläger autorisiert wurde und verwies auf Authentifizierungsprotokolle.
Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und stellte fest, dass er Anspruch auf eine Gutschrift von 3.900,00 € hat.
Die Bank konnte nicht beweisen, dass ihr Sicherheitssystem zum Zeitpunkt der Transaktion ein ausreichendes Sicherheitsniveau geboten hat.
Das Gericht zog eine Entscheidung des BGH vom 26.01.2016 heran, die die Beweislast bei solchen Fällen klärt.
Es wurde festgestellt, dass viele Kreditinstitute das SMS-TAN-Verfahren zugunsten sichererer Techniken aufgegeben haben.
Der Kläg[…]


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