Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fiktive Schadensabrechnung Verkehrsunfall – kostengünstigere Reparaturmöglichkeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LG Wuppertal – Az.: 9 S 141/17 – Urteil vom 25.01.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Solingen vom 20.07.2017, 9 C 58/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 445,43 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.04.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 45% und die Beklagte zu 55%. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil, soweit es aufrechterhalten bleibt, sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 15.03.2015, an dem sein Fahrzeug (Erstzulassung 23.03.2010) und ein bei der Beklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens S vom 17.03.2015 (Bl. 10-31 d.A.) ab. Darin heißt es u.a.: „Bei den Arbeitslöhnen wurden die Stundenverrechnungssätze der ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt für Karosserie & Lack C GmbH in T zugrunde gelegt“ (S. 6 GA, Bl. 17 d.A.). Der Stundensatz wird darin mit netto 103,75 € beziffert.

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse, hat die Beklagte im Rahmen der vorgerichtlichen Schadensregulierung nach eigener Gutachtenüberprüfung vom 19.03.2015 (Bl. 37 ff d.A.) die im Privatgutachten ausgewiesenen Stundensätze unter Bezugnahme auf die Referenzwerkstatt „XXfahrzeuglackierung“ in G mit einer Entfernung zum Anspruchsteller von 6,1 km auf netto 95 € gekürzt erstattet sowie einen Ersatz für UPE-Aufschläge, welche in den angesetzten Einzelteilpreisen in Höhe von durchschnittlich 10% und damit insgesamt in Höhe von 65,77 € enthalten und folglich in Abzug zu bringen seien, abgelehnt.

Das Amtsgericht hat – nach Beweisaufnahme durch Einholung von schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. O vom 07.07.2016 (Bl. 167 d.A.) und vom 23.03.2017 (zur Frage, ob die im Privatgutachten aufgeführten Stundenverrechnungssätze im Rahmen mitt[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv