Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Feuerwehrkosten – Brand durch weggeworfene Zigarette

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 A 10183/08.OVG
Beschluss vom 21.05.2008
Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Koblenz, Az.: 5 K 1334/07.KO, Urteil vom 30.01.2008

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Feuerwehrkosten hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2008 beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2008 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.552,28 € festgesetzt.

Gründe:
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. werden vom Senat nicht geteilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2004, mit dem die Beklagte den Kläger gemäß § 37 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu Kostenersatz in Höhe von 9.552,28 € für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr herangezogen hat, mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Brand nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und dem Inhalt der beigezogenen Akten verursacht und hierbei grob fahrlässig gehandelt habe.
Auch die Höhe der Ersatzforderung sei nicht zu beanstanden.
a) Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung zur Brandursache greifen nicht durch.
Insoweit wendet der Kläger zunächst ein, der Vorfall sei bereits über fünf Jahre her, weshalb an das Erinnerungsvermögen der Zeugen, insbesondere der damals erst 11-jährigen Zeugen A. und S., erhöhte Anforderungen auch im Hinblick auf deren Glaubwürdigkeit zu stellen seien[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv