OBERVERWALTUNGSGERICHT RHEINLAND-PFALZ
Az.: 7 A 10183/08.OVG
Beschluss vom 21.05.2008
Vorinstanz: Verwaltungsgerichts Koblenz, Az.: 5 K 1334/07.KO, Urteil vom 30.01.2008
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Feuerwehrkosten hier: Zulassung der Berufung hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz aufgrund der Beratung vom 21. Mai 2008 beschlossen:
Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 30. Januar 2008 sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 9.552,28 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe liegt vor.
1.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht hinreichend dargelegt bzw. werden vom Senat nicht geteilt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 5. April 2004, mit dem die Beklagte den Kläger gemäß § 37 Abs. 1 Brand- und Katastrophenschutzgesetz zu Kostenersatz in Höhe von 9.552,28 € für Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr herangezogen hat, mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger den Brand nach dem Ergebnis der Zeugenvernehmung und dem Inhalt der beigezogenen Akten verursacht und hierbei grob fahrlässig gehandelt habe.
Auch die Höhe der Ersatzforderung sei nicht zu beanstanden.
a) Die mit dem Zulassungsantrag geltend gemachten Bedenken gegen die Beweiswürdigung zur Brandursache greifen nicht durch.
Insoweit wendet der Kläger zunächst ein, der Vorfall sei bereits über fünf Jahre her, weshalb an das Erinnerungsvermögen der Zeugen, insbesondere der damals erst 11-jährigen Zeugen A. und S., erhöhte Anforderungen auch im Hinblick auf deren Glaubwürdigkeit zu stellen seien[…]