Schadensersatz und Aufklärungspflicht: Ein Juweliergeschäft im Fokus des Rechtsstreits
Der Fall, der vor dem Landgericht Lüneburg verhandelt wurde, dreht sich um die Frage der Aufklärungspflicht eines Juweliergeschäfts gegenüber einem Kunden, der dem Geschäft Schmuckstücke überlassen hatte. Der Kunde, im Folgenden als Kläger bezeichnet, verlangte Schadensersatz, da die Schmuckstücke während eines Raubüberfalls entwendet wurden. Der Knackpunkt des Falles: Der Juwelier hatte den Kunden nicht darüber informiert, dass die Schmuckstücke nicht gegen Raub versichert waren. Der rechtliche Kern des Streits liegt somit in der Frage, ob der Juwelier verpflichtet war, den Kunden über das Fehlen einer solchen Versicherung aufzuklären.
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Die Berufung und ihre Begründung
Schadensersatz und Aufklärungspflicht: Juweliergeschäft gewinnt Rechtsstreit um entwendete Schmuckstücke und fehlende Raubversicherung. (Symbolfoto: REDPIXEL.PL /Shutterstock.com)
Die erste Instanz, das Amtsgericht Winsen (Luhe), hatte dem Kläger zunächst Recht gegeben. Der Juwelier, nun als Beklagte im Verfahren, legte Berufung ein. Die Beklagte argumentierte, dass keine Aufklärungspflicht bestanden habe. Das Landgericht Lüneburg änderte das Urteil des Amtsgerichts und wies die Klage ab. Die Begründung: Eine Aufklärungspflicht hätte nur dann bestanden, wenn eine Versicherung gegen Raub und Diebstahl in der Branche üblich wäre.
Sachverständigengutachten als Wendepunkt
Um die Frage der Branchenüblichkeit zu klären, wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Schluss, dass eine solche Versicherung in der Juwelierbranche nicht üblich sei. Dies basierte sowohl auf einer Umfrage des Bundesverbandes der Juweliere, Schmuck- und Uhrenfachgeschäfte e.V. (BVJ) als auch auf der langjährigen Berufserfahrung des Sachverständigen.
Überzeugende Argumente des Sachverständigen
Das Gericht folgte den Ausführungen des Sachverständigen, der als Geschäftsführer des BVJ besonders qualifiziert für die Begutachtung war. Das G[…]