Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterlassung der Entfernung von Überhang über gemeinsame Grundstücksgrenze

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Frankenthal – Az.: 3a C 342/17 – Urteil vom 06.03.2019

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt mit seiner am 16.01.2018 zugestellten Klage von den Beklagten die Unterlassung der Entfernung von Überhang.

Die Parteien sind Grundstücksnachbarn mit einer gemeinsamen Grenze. Von dem Grundstück des Klägers wachsen von einer Kiefer, drei Tannen und Sträuchern Äste auf das Grundstück der Beklagten hinüber. Die Pflanzen stehen seit ca. 1990 auf dem Grundstück des Klägers.

Mit Schreiben vom 06.06.2017 forderten die Beklagten den Kläger unter Fristsetzung zum 30.06.2017 auf, den Überwuchs zu entfernen. Die von dem Kläger beantragte einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Rückschnitts zu dem Az. 3b C 117/17 erging mit Beschluss vom 20.06.2017 antragsgemäß.

Ein Schiedsverfahren vor der Verbandsgemeindeverwaltung H… im Juni 2017 blieb erfolglos, was mit Datum vom 03.07.2017 bescheinigt wurde.

Bereits im Sommer 2010, April 2015 und Mai 2017 führten die Beklagten einen Rückschnitt durch oder ließen einen solchen durch Dritte durchführen.

Eine von dem Kläger geforderte Unterlassungserklärung vom 29.07.2017 blieb erfolglos.

Der Kläger behauptet, er habe einen Anspruch auf Unterlassung des Rückschnitts überhängender Äste, da keine wesentlichen Beeinträchtigungen für das Grundstück der Beklagten daraus resultieren würden.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, vom Grundstück des Anwesens A… Pflanzenteile auf das Grundstück des Anwesens A…. herüberragende Pflanzenteile, insbesondere solche einer Kiefer, Tannen oder Sträuchern zu entfernen oder durch dritte Personen, insbesondere Herrn V… D… oder sonstige Beauftragte wie Drittfirmen, entfernen zu lassen.

2. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird jedem der Beklagten für jeden Einzelfall ein Ordnungsgeld in gesetzlicher Höhe, ersatzweise Ordnungshaft in gesetzlicher Höhe oder Ordnungshaft angedroht.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen und führen hierzu aus, durch den Überhang sei insbesondere eine Nutzung des Gartenweges der Beklagten schlichtweg nicht mehr möglich aufgrund der in geringer Höhe hineinragenden Äste, daneben sei die Nutzung von Beeten durch Nadelabfall und Harzabsonderungen der Äste massiv beeinträchtigt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv