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Verkehrsunfall – Haftung bei Kreuzungsunfall – Anscheinsbeweis

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LG Osnabrück, Az.: 4 S 414/15, Beschluss vom 13.01.2016

I.

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung durch nicht anfechtbaren einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, zu diesem Hinweisbeschluss binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.
Gründe
II.

Symbolfoto: Richtsteiger/Bigstock

Die Kammer lässt sich bei ihrer Absicht, nach § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, von folgenden Überlegungen leiten:

Der Kläger und Berufungskläger macht geltend, dass das Amtsgericht Bersenbrück seine Klage zu Unrecht abgewiesen habe.

Das Amtsgericht habe verkannt, dass die streitgegenständliche Örtlichkeit des Verkehrsunfalls auch für die Beklagte zu 1) eine gesteigerte Sorgfaltsanforderung an ihre Fahrweise erfordert habe. Für die Beklagte zu 1) sei nicht erkennbar gewesen, dass der PKW des Klägers aus einem verkehrsberuhigten Bereich gekommen sei. Entsprechend habe die Beklagte zu 1) davon ausgehen müssen, dass die Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ gelte und hätte damit eine höhere Vorsicht walten lassen müssen. Bei gehöriger Sorgfalt hätte die Beklagte zu 1) vor der Kollision bemerken müssen, dass die Zeugin W. im klägerischen Fahrzeug von rechts langsam in den Kreuzungsbereich eingefahren sei und sich vor ihm im Einmündungsbereich befunden habe. Die Zeugin W. sei langsam in die Straße eingebogen, so dass er zu bemerken gewesen wäre. Wenn die Beklagte zu 1) ihn dennoch nicht wahrgenommen habe, zeige dies, dass sie nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Verkehr unterwegs gewesen sei. Die Beklagte zu 1) hätte in Anbetracht der Situation nicht auf ihr Vorfahrtsrecht vertrauen dürfen. Zumindest unterliege auch sie der Rücksichtnahmepflicht nach § 1 StVO. In Anbetracht der Besonderheiten falle der Beklagten zu 1) sogar das alleinige Verschulden an der Kollision zur Last.

Die Rügen der Kläger an dem Urteil des Amtsgerichts gehen jedoch fehl.

Zutreffend hat das Amtsgericht darauf hingewiesen, dass die Verpflichtung eines Verkehrsteilnehmers, der sich in einem verkehrsberuhigten Bereich befindet, nicht auf der Höhe des Verkehrsschildes, das den verkehrsberuhigten Bereich beendet, aufhört, sondern erst dann, wenn sich das Gebot aktuali[…]


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