Bundesarbeitsgericht
Az: 2 AZR 722/06
Urteil vom 06.09.2007
In Sachen hat der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 6. September 2007 für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. Juli 2006 – 2 Sa 123/05 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier fristloser und einer hilfsweisen ordentlichen Kündigung.
Die Klägerin war seit 1998 bei dem beklagten Drogerieunternehmen als Verkäuferin/Kassiererin angestellt. Sie war zuletzt mit 10 Wochenstunden in einer Verkaufsstelle in D eingesetzt bei einer monatlichen Bruttovergütung iHv. 456,00 Euro.
Am 16. April 2004 wurde festgestellt, dass die Tageseinnahmen der Verkaufsstelle vom 14./15. April 2004 iHv. 4.375,00 Euro verschwunden waren. Der genaue Zeitpunkt konnte nicht ermittelt werden. Die Tageseinnahmen werden in einem Tresor verwahrt. Jede der drei Mitarbeiterinnen der Verkaufsstelle hat abwechselnd den Tresorschlüssel für einen gewissen Zeitraum im Besitz, die Klägerin zuletzt vom 15. April abends bis zum 16. April um 8.45 Uhr. Da trotz einer längeren Befragung der drei Mitarbeiterinnen der Tathergang nicht aufgeklärt werden konnte, kündigte die Beklagte die Arbeitsverhältnisse aller drei Mitarbeiterinnen am 16. April 2004 fristlos. Die Kündigung wurde gegenüber der Klägerin auf einem Formular ausgesprochen, das zusätzlich folgenden Passus enthält:
„Kündigung akzeptiert und mit Unterschrift bestätigt. Auf Klage gegen die Kündigung wird verzichtet.“
Die Klägerin unterzeichnete das Formular an der für den Mitarbeiter vorgesehenen Stelle. Darunter wurde es von der Beklagten durch die Verkaufs- und Bezirksleitung ebenfalls unterzeichnet. Mit Schreiben vom 19. April 2004 kündigte die Beklagte nochmals fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31. Juli 2004.
Die Klägerin hat gegen alle Kündigungen Kündigungsschutzklage erhoben.
Sie hat jegliche Verantwortung für das Verschwinden der Tageseinnahmen bestritten. Es liege auch kein hinreichender Verdacht vor. Die Kündigung vom 16. April 2004 sei schon mangels ordnungsgemäßer Schriftform unwirksam, da die Unterschrift der kündigungsberechtigten Verkaufsleiterin nicht unmittelbar an die Kündigungserklärung anschließe. Der Klageverzicht verstoße im Übrigen gegen §§ 30[…]