AG Hamburg, Az.: 238 OWi 2415 Js 257/14 (73/14), Urteil vom 15.07.2014
Ordnungswidriger
Gegen den Betroffenen N. V. wird wegen Verstoßes gegen die Personenbeförderungspflicht eine Geldbuße in Höhe von € 150,00 festgesetzt.
Dem Betroffenen wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Raten von € 75,00, beginnend am 1. des auf die Rechtskraft folgenden Monats, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn der Betroffene mit einer Rate mehr als 4 Wochen in Rückstand kommt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften:
§§ 61 Abs. 1 Nr. 3 c Personenbeförderungsgesetz, 22 PBefG, 13 BOKraft, 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, 17, 18 OWiG
Gründe
I.
Der am … 1935 in …, Griechenland, geborene Betroffene ist verheiratet. Er verdient etwa € 1.600,00 netto im Monat. Die Ehefrau des Betroffenen hat ein monatliches Einkommen von ungefähr € 400,00. Unterhaltspflichtige Kinder hat der Betroffene nicht.
Die Angaben zur Person beruhen auf der insoweit glaubhaften Einlassung des Betroffenen.
II.
Am 02. Juni 2012 brach der Betroffene nach 23:45 Uhr einen Fahrauftrag mit der Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…, Konzessionsnummer … vom Rathausmarkt in die Erikastraße vor Erreichen des Fahrtziels ab. Dabei beruhte der Abbruch auf dem inakzeptablen Verhalten des Betroffenen: Die Zeuginnen L. und K. G. bestiegen am Rathausplatz das von dem Betroffenen gefahrene Taxi und gaben als Fahrtziel die Erikastraße … an. Der Betroffene reagierte schon auf die Frage, ob mit Karte gezahlt werden könne, sehr gereizt und laut (schreiend). Sodann begann die Fahrt, im Laufe derer es zu Unstimmigkeiten über die Frage, ob der Betroffene den direkten und schnellsten Weg fährt, kam. Dies führte dazu, dass der Betroffene, der sich zu Unrecht beschuldigt fühlte, die Zeuginnen laut anschrie und – für die Zeuginnen gefühlt – aggressiv auf das Lenkrad schlug. Die Zeuginnen, die sich dadurch sehr unwohl fühlten, wollten das Taxi verlassen und stiegen auf der Esplanade aus und beglichen den bislang angefallenen Beförderungsbetrag.
III.
Die obigen Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Betroffenen, soweit diese g[…]