Landgericht Potsdam
Az: 5 T 347/07
Beschluss vom 03.07.2007
In dem Abwesenheitspflegschaftsvergütungsverfahren hat die 5. Zivilkammer beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Zossen vom 22.2.2007 teilweise abgeändert und für die Tätigkeit des Beteiligten in der Zeit vom 1.12.2004 bis 17.2.2006 eine weiter Vergütung in Höhe von 64,67 €– (55,75 € zuzüglich 16%Ust. ) festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird auf Kosten des Beteiligten bei einem Beschwerdewert von 208,13 € zurückgewiesen.
GRÜNDE
Die gern. §§ 11 Abs.1 RPflG, 56g Abs.5 FGG statthafte und form- und fristgerecht eingelegte sofortig Beschwerde des Beteiligten ist teilweise begründet.
Der Beteiligte kann unter Berücksichtigung der vom Amtsgericht herangezogenen Entscheidungen des OLG Brandenburg Vergütung des in Abzug gebrachten Zeitaufwandes am 13.12.2004,1.3.2005, 2.6.2005, 10.11.2005, 18.1.2006 und 25.1.2006 beanspruchen. Mit der Beschwerde hat er nachvollziehbar dargelegt, dass es sich bei dem unter dem Stichwort Aktenkontrolle-/bearbeitung geltend gemachten Zeitaufwand nicht m allgemeine sachliche und personelle Bürokosten handelt, sondern um eigenen Bearbeitungsaufwand in Form der Sichtung des eingegangenen Schriftverkehrs, Verfügungen von zu erledigenden Aufträgen an das Personal und das Diktat von Schreiben an Beteiligte/Miteigentümer in der Akte.
Demgegenüber hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, soweit der Beteiligte für seine Tätigkeit in der Zeit vom 1.7.2005 bis 17.2.2006 einen Stundensatz von 99,- € anstelle der vom Amtsgericht zuerkannten 60,60 € beansprucht.
Gem. § 1915 Abs. 1 Satz 2 BGB bestimmt sich die Höhe einer nach § 1836 Abs.1 zu bewilligenden Vergütung nach den für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnissen des Pflegers sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte, sofern der Pflegling nicht mittellos ist.
Dies entspricht einerseits dem Nutzbarkeitserfordernis von § 3 Abs. 1 Satz 2 VBVG und andererseits den Voraussetzungen der Ermessensvergütung des Vormundes nach § 1836 Abs.2 BGB.[…]