OLG Nürnberg
Az: 2 St OLG Ss 300/06
Beschluss vom 24.01.2007
Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg hat in dem Strafverfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am 24. Januar 2007 einstimmig beschlossen:
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts … vom 28. August 2006 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht … hat den Angeklagten am 15.5.2006 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 20,– verurteilt und ihm wegen „fahrlässigen Verstoßes gegen eine Vorschrift über das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr“ eine Geldbuße von EUR 35,- auferlegt.
Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht … am 28.8.2006 als unbegründet verworfen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts warteten der Angeklagte und der Zeuge … – jeweils als Fahrer ihres Taxis – auf dem Bahnhofsvorplatz in … in einer ganzen Reihe von Taxen auf Fahrgäste. Als der Taxifahrer … wegen einer vor ihm entstandenen Lücke nachrücken wollte, versuchte der Angeklagte, links an dem Taxi des Zeugen vorbeizufahren und vor diesem wieder in die Reihe der wartenden Taxen einzuscheren. Dabei streifte der Angeklagte mit der Beifahrertüre seines Taxis aus Unachtsamkeit den linken Außenspiegel des Taxis des genannten Zeugen. An diesem Spiegel entstand ein Sachschaden von ca. EUR 59,–. Obwohl der Zeuge ihn aufforderte, ihm seinen – des Angeklagten – Namen zu nennen und die notwendigen Feststellungen zum Schaden zu treffen und obwohl der Angeklagte den Unfall bemerkt und erkannt hatte, „dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, und dass der Unfallgegner seine Personalien forderte, lud er Passagiere in seinen Wagen und fuhr fort, ohne die erforderlichen und geforderten Feststellungen zu ermöglichen. Er verwies den Geschädigten … lediglich auf die Taxinummer und erklärte, er solle sich mit seinem Taxiunternehmer, für den er das Taxi fuhr in Verbindung setzen“ (BU S. 7).
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
II.
Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO), aber unbegründet.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
1. Nähe[…]