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Rechtsanwälte Kotz GbR

WEG – Unterlassung Alleinnutzung Gemeinschaftsfläche

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AG Neuss – Az.: 91 C 150/17  – Urteil vom 20.12.2017

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, das vor der in ihrem Eigentum stehenden Wohnung in der V Straße 131, in E, Gemarkung E, Flur …, Flurstück …, Blatt …, gelegene und in der Anlage K1 gelb markierte Gemeinschaftseigentum in der Weise zu nutzen, dass dort Gegenstände, insbesondere ein Gartentisch, Gartenstühle, Wäscheständer nebst Wäsche und/oder Blumenkübel aufgestellt werden;

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die vor ihrer Wohnung befindliche, in der Anlage K1 gelb markierte Gemeinschaftsfläche als Platz zur Zubereitung und/oder Einnahme von Speisen durch die Beklagten, deren Familie und/oder Gäste zu nutzen;

es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, auf der vor ihrer Wohnung befindlichen, in der Anlage K1 gelb markierten Gemeinschaftsfläche Blumen umzutopfen und/oder zu pflanzen und/oder Blumen in Blumentöpfen aufzustellen.

Die Beklagten werden des Weiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 503,61 Euro zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger und die Beklagten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft V Straße 131 in E. Die Beklagten sind Eigentümer der im Haus V Straße 131 im Erdgeschoss links gelegenen Wohnung, die Kläger sind Eigentümer der Wohneinheit im 3. Obergeschoss links. Hinsichtlich des Wortlauts der Gemeinschaftsordnung wird auf die Anlage K11 (Bl. 76 ff. GA) verwiesen.

Vor der Küche der Wohnung der Beklagten befindet sich eine gepflasterte Fläche, die im Gemeinschaftseigentum steht (Anl. K1, Bl. 6 GA). Die Wohnung der Kläger befindet sich unmittelbar über dieser Gemeinschaftsfläche.

Die Beklagten haben auf dieser Gemeinschaftsfläche ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen Miteigentümer einen Gartentisch mit Gartenstühlen und einen Sonnenschirmständer mit schwerem Steinfuß abgestellt (Anl. K2, Bl. 7 GA). Zudem halten sich die Beklagten vor allem in den Sommermonaten teilweise mit Besuchern auf der Gemeinschaftsfläche auf und führen Gespräche. […]


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