LAG Mainz
Az.: 9 Sa 908/06
Urteil vom 28.02.2007
Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, Az.: 2 Ca 1362/06
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 09.11.2006, Az. 2 Ca 1362/06 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer außerordentlich und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung sowie um die Weiterbeschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers während des Arbeitsgerichtsverfahrens.
Der 38-jährige Kläger, geschieden und gegenüber drei Kindern zum Unterhalt verpflichtet, ist seit dem 20.04.1998 bei der Beklagten, die mit in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmern eine Kranvermietung betreibt, als Baugeräte-/Maschinenführer gegen Zahlung eines monatlichen Arbeitentgeltes in Höhe von 2.333,00 EUR brutto beschäftigt.
Am 01.09.2006 führte er eine verbale Auseinandersetzung mit seinem Arbeitskollegen Herrn X., welche dieser in einer schriftlichen Aktennotiz (Bl. 20 d. A.), gerichtet an den Geschäftführer der Beklagten, aus seiner Sicht wiedergegeben hat. Demnach soll Herr X. gegen Ende des Gespräches den Kläger darauf hingewiesen haben, wenn er so weiter mache, sei er der Erste, über den er, Herr X. sich bei der Geschäftsleitung beschwere. Daraufhin habe der Kläger erwidert: „Mach nur, geh rein zu ihm (gemeint sei der Geschäftsführer gewesen), vielleicht lutscht er dir noch einen.“
Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin wegen Beschimpfung seines Arbeitskollegen die schriftliche Abmahnung vom 04.09.2006 (Bl. 30 d. A.). Darüber hinaus kündigte sie mit Schreiben vom 18.09.2006 das Beschäftigungsverhältnis außerordentlich und hilfweise ordentlich zum nächsten Termin, da der Kläger den Geschäftsführer auf besonders grobe Art und Weise beleidigt habe.
Mit seiner am 27.09.2006 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenen Klage hat der Kläger die Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung während des Arbeitsgerichtsprozesses verlangt. Nachdem für die Beklagte[…]