OLG München – Az.: 10 U 6484/20 – Urteil vom 24.02.2021
I. Auf die Berufung des Klägers vom 10.11.2020 wird das Endurteil des LG Landshut vom 20.10.2020 (Az. 41 O 1929/19) in Nr. 1 und Nr. 2 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1.
a) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.970,89 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 09.05.2019 sowie weitere 273,50 € vorgerichtliche Kosten zu zahlen.
b) Der Beklagte wird verurteilt, an die V. C. F. S., … für das Fahrzeug … 23, Leasingnehmer L. L. E. L. GmbH, Fahrzeug-Ident Nr. …43, Leasing Vertrag Nr. …24, eine merkantile Wertminderung in Höhe von 1.000,- € zuzüglich Zinsen hieraus seit dem 14.11.2020 zu zahlen.
c) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 6 % und die Beklagte 94 %.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt 40 % und der Beklagte trägt 60 % des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird abgesehen (§§ 540 II, 313 a I 1 ZPO i. Verb. m. § 544 II Nr. 1 ZPO).
B.
Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung hat in der Sache mit dem Hilfsantrag überwiegend Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Unrecht eine Mithaftung des Klägers aufgrund der Betriebsgefahr des geparkten Klägerfahrzeuges in Höhe von 25 % angenommen. Vielmehr ist vorliegend eine vollständige Haftung des Beklagten gegeben.
1. Soweit sich das Erstgericht hinsichtlich der Frage der Haftung bzw. der Haftungsquoten auf die Kommentierung in Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, A. Unfälle zwischen Kfz und Kfz, Rn. 296 bezogen hat, hat es übersehen, dass der hier vorliegende Fall nicht mit den dort kommentierten Fallgestaltungen vergleichbar ist, da bei diesen das parkende Kraftfahrzeug jeweils im Gegensatz zu der vorliegenden Fallgestaltung verbotswidrig geparkt war. Im vorliegenden Fall ist jedoch davon ausgehen, dass das Klägerfahrzeug ordnungsgemäß abgestellt wurde, da der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte ein verbotswidriges oder verkehrsbehinderndes Parken des Klägerfahrzeuges nicht nachweisen konnte.
Zum einen kann aus den glaubhaften Angaben des Zeugen G. nicht gefolgert werden, dass er das Klägerfahrzeug verbotswidrig in einem Halteverbot abgest[…]