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Rechtsanwälte Kotz GbR

Ratenschutz-Lebensversicherung – Ausschlussklausel „ernstliche Erkrankungen“ – Wirksamkeit

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LG Hamburg – Az.: 306 O 166/11 – Urteil vom 28.09.2012

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, nachfolgende oder mit dieser inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge über die Absicherung der Zahlung von Darlehensraten in der Form einer „Ratenschutz-Lebensversicherung (RSV-Leben)“, bei denen Verbraucher (§ 13 BGB) durch Beitritt als versicherte Personen in den Versicherungsschutz einbezogen werden, einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, gegenüber Verbrauchern als versicherten Personen zu berufen:

„2. (Ausschluss der Leistungspflicht für alle versicherten Risiken) Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (das sind Erkrankungen des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und der Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, chronische Erkrankungen) oder Unfallfolgen, wegen derer die versicherte Person in den letzten zwölf Jahren vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich behandelt wurde.“

II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 200,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.06.2011 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 49% und die Beklagte 51%.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich Ziffer I. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR und hinsichtlich Ziffer II und IV nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn aus Ziffer IV vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des durch sie jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 10.200,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Unterlassungsansprüche gemäß § 1 UKlaG wegen der Verwendung bestimmter Allgemeiner Versicherungsbedingungen geltend und begehrt die Erstattung von Abmahnkosten.

Der Kläger ist der bundesweit tätige Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer. Seit dem 16.07.2002 ist er gemäß § 4 UKlaG in die vom Bundesamt für Justiz geführte Lis[…]


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