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Kündigung – Happy-Digits-Karte

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Hessisches Landesarbeitsgericht
Az.: 9 Sa 1075/08
Urteil vom 11.12.2008
Vorinstanz: Arbeitsgericht Frankfurt am Main , Az.: 22 Ca 2654/07

In dem Berufungsverfahren hat das Hessische Landesarbeitsgericht, Kammer 9, in Frankfurt am Main auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 2008 für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 02. Mai 2008 – 22 Ca 2654/07 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung, Ansprüche auf Weiterbeschäftigung und Verzugslohnansprüche.
Die 1952 geborene Klägerin war seit 1. Okt. 1985 als Kassiererin bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie und ihre Tochter waren im Besitz von sog. Happy-Digits-Karten, die die Beklagte an ihre Kunden herausgibt. Die Käufer können sich bei jedem Einkauf Punkte (ein Cent pro Euro) in der Weise gutschreiben lassen, dass der Wert des Einkaufs auf ihre Karte eingescannt wird. Die Punkte können in Form von Einkaufsgutscheinen – auch bei der Beklagten angeschlossenen Partnerunternehmen – eingelöst werden. Die Tochter der Klägerin ist bei der A GmbH beschäftigt. Die Abrechnung der Punkte und die Erfassung der Daten erfolgt im Bereich der A GmbH. Die Beklagte hat der Klägerin nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 16. März 2007 fristlos und mit Schreiben vom 20. März 2007 vorsorglich fristgemäß gekündigt, weil die Klägerin im Zeitraum von Januar 2006 bis Februar 2007 unberechtigt Kundeneinkäufe im Warenwert von EUR 20.758,69 auf ihre Happy-Digits-Karte und im Wert von EUR 13.532,68 auf die Karte ihrer Tochter eingegeben hätte.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien, ihrer Anträge, des vom Arbeitsgericht festgestellten Sachverhalts und des arbeitsgerichtlichen Verfahrens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch Urteil vom 2. Mai 2008 – 22 Ca 2654/07 – abgewiesen. Es ist auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, die der Klägerin vorgeworfenen Manipulationen seien nachgewiesen, sie[…]


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