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Erstattungsanspruch von Zahlungen auf nichtigen Abgabenbescheid

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VG Neustadt (Weinstraße) – Az.: 4 K 962/17.NW – Urteil vom 11.01.2018

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Feststellung der Nichtigkeit eines Beitragsbescheids der Beklagten.

Mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 zog die Beklagte die Mutter des Klägers für deren Grundstücke Flurstück-Nr. 1 und 2 zu einem einmaligen Abwasserbeseitigungsbeitrag in Höhe von 8.284,47 DM heran, den diese auch bezahlte. Dabei entfiel auf das 440 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 1, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (A-Straße 26), ein Betrag von 2.439,36 DM und auf das benachbarte, unbebaute und 1054 m² große Grundstück Flurstück-Nr. 2 ein Betrag von 5.845,11 DM.

Im Dezember 2012 verstarb die Mutter des Klägers und wurde vom Kläger und dessen Bruder beerbt. Im Wege der Erbauseinandersetzung erlangte dann der Kläger Alleineigentum an den Grundstücken Flurstück-Nrn. 2 und 1.

Mit Schreiben vom 22. April 2017 machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Nichtigkeit des Beitragsbescheids vom 10. Oktober 1988 geltend. Da die Beklagte dem nicht folgte, hat der Kläger am 22. August 2017 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen vorträgt:

Für das Dorfgemeinschaftshaus der Beklagten, das vom Landkreis Kusel mit Bescheid vom 24. November 1982 rechtswidrig genehmigt worden sei, habe der Abwasserkanal in der A-Straße erneuert bzw. verlängert werden müssen. Seine Mutter sei dann für die Erneuerung bzw. den Ausbau der Abwasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten mit Bescheid vom 14. Oktober 1988 zur Zahlung von 8.284,47 DM herangezogen worden. Dabei sei die gesamte Fläche des unbebauten Grundstücks Flurstück-Nr. 2 veranlagt worden, obwohl es im Außenbereich liege und deshalb nicht bebaubar sei. Ziel der Klage sei die Rückzahlung des wegen der (Teil-)Nichtigkeit des Bescheids zu viel erhobenen und von seiner Mutter gezahlten Abwasserbeitrags. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr bezüglich künftiger Beiträge für das Grundstück Flurstück-Nr. 2.

Der Kläger beantragt, die Nichtigkeit des Beitragsabrechnungsbescheids für die öffentliche Abwassereinrichtung der Beklagten – Abrechnungsbereich B. – vom 14. Oktober 1988 betreffend das Grundstück Flurstück-Nr. 2 in … B. festzustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält den Kläger nicht für klagebefugt. Außerdem weist sie darauf hin, dass die Mutter des Kläger Bedenken gegen den Beit[…]


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