Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
Az.: 17 Sa 47/08
Urteil vom 29.04.2009
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart – Kammern Aalen – vom 02.11.2006 – Az.: 9 Ca 212/06 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beendigung des seit 1977 bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund außerordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 20.12.2005 (ABl. 4 der erstinstanzlichen Akte).
Der Kläger, der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, befand sich im Sommer 2005 während seines Erholungsurlaubs in seinem Heimatland Tunesien. Die Daten der Urlaubs- bzw. Freischichtzeiten sind zwischen den Parteien streitig. Seit 18.07.2005 übersandte der Kläger insgesamt 26 privatärztliche Krankmeldungen in französischer Sprache mit handschriftlicher Übersetzung und einer tunesischen Anschrift als Absender (Aktenblatt 66 ff. der erstinstanzlichen Akte). Bis zum 22.11.2006 war der Kläger unter der Anschrift „I…“ gemeldet (Aktenblatt 99 der erstinstanzlichen Akte). Ab 12.09.2007 ist er unter der Anschrift „K…“ gemeldet (Aktenblatt 100 der erstinstanzlichen Akte).
Nachdem der Kläger sich weder auf ein an die deutsche Anschrift gerichtetes Telegramm (Aktenblatt 48) noch auf ein sowohl an die deutsche als auch an die tunesische Absenderanschrift gerichtetes Schreiben (Aktenblatt 52 der erstinstanzlichen Akte) gemeldet hatte, sandte die Beklagte am 17.11.2005 nochmals ein Telegramm an die S… Anschrift mit der Aufforderung, am 21.11.2005 die Arbeit aufzunehmen. Keines der Schreiben kam als unzustellbar zurück. Nachdem der Kläger auch auf das letzte Schreiben nicht reagierte, leitete die Beklagte die Kündigung des Klägers in die Wege. Der Betriebsrat wurde mit Schreiben vom 14.12.2005 (Aktenblatt 120 ff.) der erstinstanzlichen Akte angehört. Das Integrationsamt stimmte der Kündigung mit Beschluss vom 13.12.2005 zu (Aktenblatt 113 ff. der erstinstanzlichen Akte). Die Beklagte legt ein Protokoll vor, wonach am 20.12.2005 das Kündigungsschreiben unter der deutschen Anschrift des Klägers in den Briefkasten des Gebäudes „I…“ eingeworfen wurde (Aktenblatt 7 der erstinstanzlichen Akte).
Der Kläger behauptet, erst am 31.01.2008 v[…]