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Verkehrsunfall – Missachtung einer ununterbrochenen Fahrstreifenbegrenzung

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LG Detmold – Az.: 4 O 35/18 – Urteil vom 27.07.2018

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.203,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.903,67 EUR seit dem 26.09.2017 sowie aus 300,00 EUR seit dem 02.03.2018 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiter als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 359,74 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 3/5 und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 2/5 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger wird weiter nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

Der Kläger ist Halter des Motorrades der Marke Honda CBF 600 mit dem amtlichen Kennzeichen (im Folgenden: Honda). Der Beklagte zu 1. ist Halter des Pkw der Marke Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen (im Folgenden: Mazda), das bei der Beklagte zu 2. haftpflichtversichert ist.

Am 09.07.2017 befuhr der Beklagte zu 1. gegen 13:37 Uhr die Detmolder Straße in H in Fahrtrichtung Detmold. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 50 km/h. Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad hinter dem Mazda des Beklagten zu 1. her. Nach Passieren des Kreisels auf der Detmolder Straße befuhren beide Fahrzeuge die gerade Strecke weiter bis auf Höhe der Detmolder Straße. Auf der Strecke zwischen dem Kreisel und der Detmolder Straße befinden sich in der Fahrbahnmitte größtenteils durchgezogene Linien, die lediglich auf Höhe von Grundstücksein-/ausfahrten bzw. abzweigenden Straßen unterbrochen werden. Insoweit wird auf die als Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.07.2018 genommenen Ausdrucke aus „Google Earth“ und die vom Beklagtenvertreter zur Akte gereichten Lichtbilder (Bl. 111ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Höhe der Grundstückseinfahrt zur Detmolder Straße begann der Beklagte zu 1. mit seinem Mazda den Abbiegevorgang nach links, um auf das dortige Grundstück abzubiegen. Zeitgleich setzte der Kläger mit seine[…]


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