Oberlandesgericht Düsseldorf
Az: I-1 U 97/06
Urteil vom 14.08.2006
In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2006 für R e c h t erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 30.03.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.I.
Eine Belastung der Beklagten von weniger als 40% kommt nicht in Frage.
Gemäß § 9 Abs. 5 StVO hat derjenige, der von der Fahrbahn in ein Grundstück abbiegt, dies mit äußerster Sorgfalt zu tun und sich dabei so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; notfalls muss er sich einweisen lassen.
Kollidiert derjenige, der – wie hier unstreitig der Beklagte zu 1. – von der Fahrbahn über die Gegenfahrbahn nach links in ein Grundstück abbiegt, mit einem Fahrzeug des durchgehenden, fließenden Verkehrs – hier mit dem Pkw des Klägers -, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhafte Unfallverursachung des Abbiegenden (vgl. Senat 1 U 102/04, Urteil vom 27.09.2004; 1 U 235/02, Urteil vom 13.10.2002; 1 U 27/01, Urteil vom 01.10.2001).
Diesen Anscheinsbeweis haben die Beklagten angesichts der unstreitigen und bewiesenen Gesamtumstände nicht zu erschüttern vermocht. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass sich der Unfall bei Dunkelheit und zudem außerorts ereignete, so dass der Beklagte zu 1. davon ausgehen musste, dass von dem ihn folgenden Verkehrsteilnehmern hohe Geschwindigkeiten gefahren werden, und mit einem Lingsabbiegen im Grundstücke nicht gerechnet wird. Nach seinem eigenen Vorbringen hatte er auch erkannt, dass ein weiteres Fahrzeug auf seinen direkten Hintermann (W) zügig aufschloss und unmittelbar vor dem Abbiegen den Kläger-PKW zwar gesehen, aber dessen Überholabsicht nicht erkennen können.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO war der Beklagte zu 1. verpflichtet, vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr zu achten. Der richtige Zeitpunkt der nach dieser Vorschrift erforderlichen zweiten Rückschau bestimmt sich auch nach den Geschwindigkeits- und Abstandsverhältni[…]