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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kostenloser Rücktritt des Reisenden von Pauschalreise (Kreuzfahrt) in Folge der COVID-19 Pandemie

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AG Stuttgart – Az.: 3 C 2559/20 – Urteil vom 13.10.2020

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.632,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.06.2020 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den ihm vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 334,75 freizustellen.

3. Die Beklagte hat Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 2.632,20 €
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung von Zahlungen in Anspruch, die er für eine in Folge der COVID-19-Pandemie stornierte Reise erbracht hatte.

Unter dem 20.11.2019 buchte der Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrt zum Nordkap, welche vom 18.06.-30.06.2020 stattfinden sollte (Anl. B1, Bl. 38 d.A.). Am 20.04.2020 trat der Kläger von dem Vertrag zurück und forderte die Beklagte dazu auf, die Anzahlung in Höhe von 1.639,60 € zu erstatten. Die Stornokostenrechnung über weitere € 992,60 vom 20.04.2020 beglich der Kläger, der parallel – letztlich erfolglos – versuchte, eine Erstattung von seinem Reiserücktrittsversicherer zu erlangen (Anl. K 2, Bl. 8 d.A.), gleichwohl. Mit Schreiben vom 26.05.2020 (Anl. K 4, Bl. 11 d.A.) sagte die Beklagte die Reise ab, weil diese auf Grund der weiter andauernden COVID-19-Reisebeschränkungen nicht wie geplant durchführbar sei. Mit Anwaltsschreiben vom 27.05.2020 (Anl., Bl. 14 d.A.) ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des Gesamtbetrags von 2.632,20 € sowie zum Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € auffordern.

Symbolfoto: Von Alexandre Rotenberg/Shutterstock.com

Der Kläger macht geltend, dass auf Grund der COVID-19-Pandemie bereits zum 20.04.2020 eine Situation vorgelegen habe, die gem. § 651h Abs. 3 BGB zum entschädigungslosen Reiserücktritt berechtigt habe. Unabhängig von der Frage, ob und für welche Gebiete zum damaligen Zeitpunkt Reisewarnungen vorgelegen hätten, ergäbe sich dies bereits daraus, dass bereits zum damaligen Erkenntnisstand mit einer Verschlechterung der Lage, jedenfalls aber nicht mit ihr[…]


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