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Rechtsanwälte Kotz GbR

Architektenhaftung – Durchführung eines Steuermodells

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LG Hannover, Az.: 14 O 236/16, Urteil vom 05.07.2017

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 22.243,39 € zzgl. Zinsen und Rechtsverfolgungskosten sowie Feststellung von Zinsschäden aus einem Architektenvertrag in Anspruch.

Auf Grundlage des Angebots vom 19.12.2010 (Anlage K 1 und K 2) beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 18.10.2011 (Anlage K 3) mit Architektenleistungen (Bl. 3 d. A.). Die Beklagten zu 2. bis 4. sind Gesellschafter der Beklagten zu 1) (Bl. 17 d. A.). Die Architektenleistungen bezogen sich auf ein bereits laufendes Bauvorhaben der Klägerin. Diese hatte zunächst geplant, in einem 2-geschossigen Gebäude im Erdgeschoss eine Arztpraxis und im Obergeschoss Praxisräume einzurichten. Auch unter steuerlichen Gesichtspunkten erfolgte dann eine Umplanung, nach der im Obergeschoss künftig neben den Praxisräumen auch eine Wohnung einzurichten war.

Während der gesamten Zeit war die Klägerin, die den Bau zusammen mit ihrem Ehemann betrieb, umfassend steuerrechtlich beraten. Zunächst durch die Steuerberaterin K…-L… und sodann parallel durch das Steuerberaterbüro H… & Partner sowie den Steuerfachangestellten und Unternehmensberater Holger K… . Im Anschluss erfolgte die Beratung durch den Steuerberater Dr. L… . Die Beklagten waren zwar informiert worden, dass die Umplanung auch steuerrechtliche Gründe hatte, sie waren jedoch mit den steuerrechtlichen und finanziellen Situationen der Klägerin und ihres Ehemannes nicht betraut oder vertraut.

Symbolfoto: Franck Boston/bigstock

Nachdem die Klägerin den Bauvertrag mit der Generalunternehmerin zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann unterzeichnet hat, ist dann von der Steuerberaterin K…-L… ein steuerliches Konzept entwickelt worden, um zu vermeiden, dass die Immobilie Betriebsvermögen wird. Ursprünglich war geplant, in dem Haus eine Arztpraxis für den Ehemann der Klägerin und eine Einliegerwohnung im Obergeschoss zu errichten. Nach der neuen Gestaltung sollte[…]


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