EuGH, Az.: C-518/15
Urteil vom 21.02.2018
Symbolfoto: alphaspirit/Bigstock„Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2003/88/EG – Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer – Arbeitszeitgestaltung – Art. 2 – Begriffe ‚Arbeitszeit‘ und ‚Ruhezeit‘ – Art. 17 – Abweichungen – Feuerwehrleute – Bereitschaftszeit – Bereitschaftsdienst zu Hause“
In der Rechtssache C‑518/15 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Cour du travail de Bruxelles (Arbeitsgerichtshof Brüssel, Belgien) mit Entscheidung vom 14. September 2015, beim Gerichtshof eingegangen am 28. September 2015, in dem Verfahren Ville de Nivelles gegen Rudy Matzak erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 26. Juli 2017 folgendes Urteil
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 und Art. 17 Abs. 3 Buchst. c Ziff. iii der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Stadt Nivelles und Herrn Rudy Matzak über das Arbeitsentgelt für Leistungen, die im Feuerwehrdienst der Stadt erbracht wurden.
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
In Art. 1 der Richtlinie 2003/88 heißt es:
„(1) Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeitszeitgestaltung.
(2) Gegenstand dieser Richtlinie sind
a) die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, der Mindestjahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie
b) bestimmte Aspekte der Nacht- und der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
(3) Diese Richtlinie gilt unbeschadet ihrer Artikel 14, 17, 18 und 19 für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie 89/391/EWG [des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit (ABl. 1989, L 183, S. 1)].
…
(4) Die Bestimmungen der Richtlinie 89/391 … finden unbescha[…]