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Wahlleistungsvereinbarung – Wirksamkeit bei Verhinderung des Wahlarztes

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Wahlleistungsvereinbarung: Verhinderung des Wahlarztes – Stellvertretervereinbarung wirksam
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seinem Beschluss vom 03.07.2023 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal zur Wahlleistungsvereinbarung und der Verhinderung des Wahlarztes zurückgewiesen. Dabei bekräftigt es die Gültigkeit solcher Vereinbarungen auch bei Vertretung des Wahlarztes und betont die Wichtigkeit von Transparenz und Einhaltung der formellen Anforderungen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 34/23 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

Bestätigung der Urteilsentscheidung: Der Senat unterstützt die erstinstanzliche Entscheidung zur Zahlung des Honorars.
Gültigkeit der Wahlleistungsvereinbarung: Trotz der Verhinderung des Wahlarztes bleibt die Vereinbarung wirksam.
Grundsatz der Vertragsfreiheit: Ein Wahlarzt kann durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten seine Leistungspflicht auf einen Stellvertreter übertragen.
Keine Unwirksamkeit bei vorhersehbarer Verhinderung: Selbst wenn die Verhinderung des Arztes zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bekannt war, bleibt die Vereinbarung gültig.
Einhalten von Aufklärungspflichten: Das Landgericht hat richtig festgestellt, dass die zusätzlichen Aufklärungspflichten erfüllt und das Schriftformerfordernis eingehalten wurden.
Inhaltskontrolle von Formularvereinbarungen: Die Stellvertretervereinbarung unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
Irrelevanz der Reihenfolge der Vereinbarungen: Für die Wirksamkeit ist die Reihenfolge des Abschlusses der Vereinbarungen nicht entscheidend.
Kostenreduzierung bei Berufungsrücknahme: Im Falle einer Rücknahme der Berufung reduzieren sich die Verfahrenskosten.

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Wahlleistungsvereinbarungen im Medizinrecht: Ein komplexes Feld der Rechtsprechung


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