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Krankenhausaufenthaltsbescheinigung – Fälschung – Kündigung

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ArbG FRANKFURT
Az.: 10 Ca 6777/01
Urteil vom 20.02.2002

Die unter dem Az.: 9 Sa 658/02 beim LArbG Frankfurt eingelegte Berufung wurde durch Urteil vom 16. Januar 2003 zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 21.08.2001 nicht aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 62,5 % und die Beklagte 37,5 % zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EURO 3.892,08 festgesetzt.
Die Berufung wird – soweit sie nicht gemäß § 64 II b) und c) ArbGG eingelegt wird – nicht separat zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, vorsorglich ordentlichen Kündigung wegen des Vorwurfs des Überschreibens eines Datums in einer Krankenhausbescheinigung beziehungsweise des Verdachts einer solchen Handlung.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Luftfahrtunternehmen. Bei ihr bestand ein Betriebsrat.
Die am … 19 … geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 % wegen Diabetes mellitus.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestand seit dem 1. Oktober 1991. Die Klägerin war im Bodendienst als Teilzeitkraft tätig. Sie verdiente zuletzt DM 1.903,06 brutto. Die Klägerin war des Öfteren arbeitsunfähig krank. Sie war vom 18. November bis 2. Dezember 1998 und vom 30. Januar bis 17. Februar 1999 im Krankenhaus
Vom 13. Dezember 2000 bis 23. Dezember 2000, mittags, war sie wegen ihrer Diabetes stationär im Krankenhaus in … untergebracht. Dort wurde sie von Prof. Dr. … und Frau … behandelt. Es ist umstritten, ob und worüber sie vor ihrer Entlassung mit Frau Dr. … redete.
Es existiert eine Krankenhausaufenthaltsbescheinigung vom 27. Dezember 2000. Diese stellte Herr …, Mitarbeiter des Krankenhauses …, am 27. Dezember 2000 handschriftlich in Anwesenheit der Klägerin aus. Als Entlassungsdatum ist darauf „28.12.00“ zu lesen. Es ist umstritten, ob und – gegebenenfalls – von wem, dieses Datum mit einem andersfarbigen Kugelschreiber aus einer Angabe „23.12.[…]


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